Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

2.   Begriffsbestimmungen, Zielgruppe, Aufgaben, Beschäftigungsverhältnisse ohne Förderung

2.1   Begriff des Inklusionsbetriebes

1Inklusionsbetriebe dienen der Beschäftigung schwerbehinderter und diesen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten Menschen (im Folgenden: schwerbehinderte Menschen) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe in einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. 2Die Inklusionsbetriebe zählen zum allgemeinen Arbeitsmarkt und können damit unbeschadet der besonderen Förderung nach § 217 SGB IX als Arbeitgeber des allgemeinen Arbeitsmarktes gefördert werden. 3Nach § 215 Abs. 1 SGB IX werden folgende Formen von Inklusionsbetrieben unterschieden:
rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (im Folgenden: selbständige Inklusionsbetriebe) (Nr. 2.1.1),
unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Abs. 2 SGB IX geführte Betriebe und Abteilungen (im Folgenden: unselbständige Inklusionsbetriebe) (Nr. 2.1.2).

2.1.1   Selbständige Inklusionsbetriebe

1Selbständige Inklusionsbetriebe im Sinne dieser Förderrichtlinie sind auf Dauer angelegte rechtlich und wirtschaftlich selbständige Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung. 2Selbständige Inklusionsbetriebe sollen in der Rechtsform der Einzelkaufleute, Personen- oder Kapitalgesellschaften betrieben werden. 3Diese sind nach den Regeln des Handels- und Gesellschaftsrechts buchführungspflichtig und müssen ihre Gewinne und Verluste ausweisen. 4Nicht wirtschaftliche Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) können in der Regel nicht gefördert werden. 5Der Status der Gemeinnützigkeit des Inklusionsbetriebes (§ 52 der Abgabenordnung – AO) steht einer erwerbswirtschaftlichen Zielsetzung nicht entgegen. 6Eine erwerbswirtschaftliche Zielsetzung wird auch nicht ausgeschlossen, wenn Inklusionsbetriebe in Einzelfällen befristete Maßnahmen der Qualifikation, Rehabilitation oder Vorbereitung der Inklusion von schwerbehinderten Menschen oder anderer Zielgruppen – gegebenenfalls auch ohne Einstellungsabsicht – durchführen; dies gilt auch für ausgelagerte Arbeitsplätze von Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

2.1.2   Unselbständige Inklusionsbetriebe

Unselbständige Inklusionsbetriebe im Sinne dieser Förderrichtlinie sind rechtlich unselbständige Betriebe oder Betriebsabteilungen von privaten oder öffentlichen Arbeitgebern im Sinne von § 154 Abs. 2 SGB IX (siehe Nr. 5).

2.2   Zielgruppe

1Zur Zielgruppe nach Nr. 2.1 gehören insbesondere folgende Personengruppen:
schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert oder verhindert,
schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,
schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden sowie
schwerbehinderte Menschen, die mindestens ein Jahr arbeitslos und somit langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sind.
2Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe bestimmt das ZBFS-Inklusionsamt nach Maßgabe der „Arbeitshilfe zur Prüfung der Zielgruppenzugehörigkeit“ (Anlage 1) im Rahmen einer Einzelfallentscheidung.

2.3   Aufgaben

1Inklusionsbetriebe bieten nach § 216 Satz 1 SGB IX schwerbehinderten und gemäß §§ 216 Satz 2, 215 Abs. 4 SGB IX psychisch kranken Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen:
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf Arbeitsplätzen im Sinne von § 156 Abs. 1, § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (auch im Rahmen eines Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX),
Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, arbeitsbegleitende Betreuung und soweit erforderlich auch
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen sowie
geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb.
2Im Vordergrund stehen dabei die Aufgabenbereiche Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung. 3Dies bedeutet eine Beschäftigung im Rahmen inklusionsgerechter und entwicklungsfördernder Arbeitsbedingungen.

2.4   Beschäftigungsverhältnisse ohne Förderung nach dieser Richtlinie

2.4.1   Ausgelagerte Werkstattplätze

1Die Anzahl ausgelagerter Werkstatt-Arbeitsplätze in einem Inklusionsbetrieb stimmt der Inklusionsbetrieb vorab mit dem ZBFS-Inklusionsamt ab. 2Für diese Arbeitsplätze werden keine Förderleistungen nach dieser Richtlinie erbracht. 3Finanzierung und Ausgestaltung der ausgelagerten Werkstattplätze müssen gegenüber dem ZBFS-Inklusionsamt jederzeit offengelegt werden. 4Bis zum 1. April eines jeden Jahres teilen die Inklusionsbetriebe dem ZBFS-Inklusionsamt die zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres bestehenden ausgelagerten Werkstatt-Arbeitsplätze mit.

2.4.2   Hinzuverdienstmöglichkeiten

1Für Arbeitsangebote im Rahmen von Hinzuverdienstmöglichkeiten ohne Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses werden keine Förderleistungen nach dieser Richtlinie erbracht. 2Die Anzahl der vorab mit dem ZBFS-Inklusionsamt abgestimmten Hinzuverdienstarbeitsplätze darf nicht im Widerspruch zu dem erwerbswirtschaftlichen Charakter des Inklusionsbetriebes stehen. 3Bis zum 1. April eines jeden Jahres teilen die Inklusionsbetriebe dem ZBFS-Inklusionsamt die zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Hinzuverdienstarbeitsplätze und die Anzahl der zum selben Stichtag tatsächlich besetzten Hinzuverdienstarbeitsplätze mit. 4Finanzierung sowie Ausgestaltung der Hinzuverdienstarbeitsplätze müssen gegenüber dem ZBFS-Inklusionsamt jederzeit offengelegt werden.

2.4.3   Psychisch kranke beschäftigte Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX

1Bei dem in § 215 Abs. 4 SGB IX genannte Personenkreis handelt es sich um psychisch kranke Beschäftigte, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt. 2Leistungen der Inklusionsbetriebe für diese Personen werden gemäß § 217 Abs. 2 SGB IX durch den jeweils zuständigen Rehabilitationsträger finanziert. 3Die Feststellung einer psychischen Erkrankung erfolgt in der Regel aufgrund aktueller entsprechender ärztlicher Unterlagen.

2.4.4   Beschäftigungsverhältnisse unter zwölf Stunden Wochenarbeitszeit

1Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter zwölf Stunden sind gemäß § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX von einer Förderung ausgenommen. 2Diese Stundenuntergrenze gilt für
schwerbehinderte Personen sowohl mit als auch ohne Zielgruppenzugehörigkeit im Sinne der Nr. 2.2,
die Anrechnung psychisch kranker Menschen (vgl. Nr. 2.4.3) auf die Quoten gemäß § 215 Abs. 3 SGB IX.