Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

4.   Art und Umfang der Förderung für Inklusionsbetriebe

4.1   Allgemeines

4.1.1   Inhalt der Leistung

1Nach § 217 Abs. 1 SGB IX können Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung sowie für besonderen Aufwand erhalten. 2Das ZBFS-Inklusionsamt kann Zuschüsse, Darlehen und Zinszuschüsse gewähren.

4.1.2   Mindestvergütung der Beschäftigten

1Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Beschäftigten unter Beachtung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung entlohnt werden. 2Im Übrigen sind Tarifverträge mit Tarifbindung zu beachten, die über die Anforderungen des MiLoG hinausgehen.

4.1.3   Nachrangigkeit

1Die Fördermittel des ZBFS-Inklusionsamtes sind nachrangig in Anspruch zu nehmen. 2Bei der individuellen Förderung von schwerbehinderten Menschen ist insbesondere der Vorrang von Leistungen der Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III (Bundesagentur für Arbeit), der Träger der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Jobcenter und kommunale Träger) und der Träger der beruflichen Rehabilitation nach § 18 Abs. 1 SchwbAV zu beachten.

4.1.4   Drittmittel

1Als Eigenleistung gelten auch Mittel der Aktion Mensch und ähnliche zur Unterstützung der Eigenleistung gewährte Mittel. 2Ein Inklusionsbetrieb darf unter Berücksichtigung der von anderen Stellen gewährten Leistungen nicht mehr Förderung erhalten als Kosten anfallen. 3Im Übrigen wird auf § 18 Abs. 1 SchwbAV verwiesen.

4.2   Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung

4.2.1   Förderfähigkeit

1Die Förderung für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung der Inklusionsbetriebe umfasst Aufwendungen, die erforderlich sind, um Arbeitsplätze für die in Nr. 2.2 genannte Zielgruppe zu schaffen und zu erhalten. 2Dazu gehören die Kosten von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen (insbesondere Maschinen und Arbeitsplatzausstattung) sowie in besonders begründeten Einzelfällen Kosten für Umbau und Instandsetzung von Gebäuden. 3Die Förderung der Anschaffung gebrauchter Gegenstände ist grundsätzlich möglich. 4Modernisierungen können gefördert werden. 5Modernisierungen liegen zum Beispiel dann vor, wenn die Investitionen für die Realisierung neuer Produktionsverfahren notwendig sind, zu einer Effizienzsteigerung oder einem wirtschaftlicheren Betrieb beitragen. 6Ersatzbeschaffungen (zum Beispiel Ersatz eines alten Lieferwagens durch einen neuen, Ersatz einer veralteten Dreh- oder Schleifmaschine durch eine neue) werden nicht gefördert; hierfür hat der Inklusionsbetrieb entsprechende Rücklagen zu bilden. 7Bauinvestitionen können nur in Ausnahmefällen gefördert werden. 8Grundstückskosten und Personalkosten sind nicht förderfähig.

4.2.2   Art und Höhe der Förderung

4.2.2.1   Grundsätzliches

1Art und Höhe der Förderung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Anteil der beschäftigten schwerbehinderten Menschen der Zielgruppe. 2Der Eigenanteil des Antragsstellers beträgt in der Regel 20 % der förderfähigen Gesamtaufwendungen. 3Die Gesamtförderung pro geschaffenen oder gesicherten Schwerbehinderten-Vollzeitarbeitsplatz der Zielgruppe darf 75 000 € nicht überschreiten. 4Bei Teilzeitbeschäftigung ist anteilig zu kürzen.

4.2.2.2   Erwerb und Bau von Gebäuden

Die Förderung des Erwerbs beziehungsweise Baus von Gebäuden kann nur mittels Zinszuschuss in Höhe von bis zu 3 000 € pro neu errichtetem Schwerbehinderten-Vollzeitarbeitsplatz für die Zielgruppe gemäß Nr. 2.2 gefördert werden.

4.2.2.3   Behinderungsgerechte Arbeitsplatzeinrichtung

1Fallen im Rahmen der Investitionskostenförderung behinderungsbedingte Kosten für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes für eine konkrete schwerbehinderte Person (Vollzeit wie Teilzeit) an, können diese ohne Eigenmittelbeteiligung bis zur vollen Höhe der Kosten gefördert werden. 2§ 185 Abs. 6 SGB IX, § 18 Abs. 1 SchwbAV (vorrangige Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger) sind zu beachten.

4.3   Betriebswirtschaftliche Beratung

4.3.1   Konzepterstellung und Vorlage betriebswirtschaftlicher Gutachten

1Existenzgründer sind vorrangig selbst für die Erstellung eines Konzeptes verantwortlich. 2Soweit bei der Erstellung fachliche Unterstützung notwendig wird, stehen die Mittel der bekannten Stellen für Existenzgründer zur Verfügung (zum Beispiel Kammern, Landesgesellschaften, Aktion Mensch). 3Stehen diese nicht oder nicht im ausreichenden Umfang zur Verfügung, können bis zu 70 % der Kosten zur Unterstützung der Konzepterstellung durch das ZBFS-Inklusionsamt, jedoch maximal 3 000 € gefördert werden. 4Dies erfolgt nach Vorlage eines vorläufigen Konzepts, das bereits alle dem Existenzgründer zumutbaren Ausführungen enthält, sowie nach Prüfung und ausdrücklicher Einwilligung durch das ZBFS-Inklusionsamt. 5Soweit das ZBFS-Inklusionsamt die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens verlangt, können unter den in Nr. 3.1 genannten Voraussetzungen darüber hinaus bis zu 70 % der Kosten der Gutachtenerstellung, jedoch maximal 7 000 €, gefördert werden.

4.3.2   Beratung in Krisen- und Konsolidierungsphasen

1Über eine Förderung von Beratungen in Krisen- und Konsolidierungsphasen – etwa zur Unterstützung der weiteren strategischen Planung oder bei größeren Investitionsentscheidungen – wird nach der Notwendigkeit des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Situation am Markt und des beschäftigten Personenkreises entschieden. 2Die Förderung ist auf maximal 10 000 € begrenzt und wird nicht als Dauerförderung gewährt. 3Ein Eigenanteil entfällt.

4.4   Laufende Leistungen

4.4.1   Besonderer Aufwand

1Unter den besonderen Aufwand im Sinne von § 217 Abs. 1 SGB IX fallen insbesondere eine überdurchschnittlich aufwendige arbeitsbegleitende Unterstützung des schwerbehinderten Arbeitnehmers oder der schwerbehinderten Arbeitnehmerin sowie die Notwendigkeit, in einem überdurchschnittlich hohen Maße flexible und an die Fähigkeiten der Mitarbeitenden angepasste Betriebsstrukturen und -prozesse vorzuhalten. 2Bei jedem schwerbehinderten Beschäftigten der Zielgruppe nach Nr. 2.2 wird grundsätzlich ein besonderer Aufwand anerkannt und entsprechend gefördert. 3Das Personal, das die arbeitsbegleitende Unterstützung durchführt, muss über Kenntnisse verfügen, wie sich die jeweiligen Behinderungsarten in Arbeitsabläufen auswirken können. 4Dem ZBFS-Inklusionsamt sind entsprechende Nachweise über die persönliche Befähigung zu einer qualifizierten arbeitsbegleitenden Unterstützung vorzulegen. 5Eine Förderung des besonderen Aufwands ist nicht durch Leistungsgewährung Dritter zur beruflichen Eingliederung (zum Beispiel Eingliederungszuschuss – EGZ – gemäß §§ 88, 90 SGB III) ausgeschlossen, da diese nicht für denselben Zweck erbracht werden. 6Bei Arbeitsunfähigkeit eines schwerbehinderten Beschäftigten der Zielgruppe nach Nr. 2.2 werden Leistungen für den besonderen Aufwand bis zu einer Dauer von sechs Wochen in der bisherigen Höhe weitergewährt (Zeitraum der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, siehe § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes – EntgFG); der Ausgleich einer Leistungseinschränkung für diesen Zeitraum bleibt hiervon unberührt. 7Auf § 167 SGB IX (Prävention/Betriebliches Eingliederungsmanagement) wird hingewiesen.

4.4.2   Leistungseinschränkung

1Eine nach § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e SGB IX, § 27 SchwbAV nicht nur vorübergehend wesentlich verminderte Arbeitsleistung (Leistungseinschränkung) liegt vor, wenn die Arbeitsleistung des Beschäftigten der Zielgruppe nach Nr. 2.2 behinderungsbedingt dauerhaft mindestens 30 % geringer ist als diejenige eines nicht behinderten Beschäftigten, der eine vergleichbare Tätigkeit im Unternehmen ausübt. 2Eine Förderung scheidet aus, solange Leistungen Dritter zur beruflichen Eingliederung (zum Beispiel EGZ gemäß §§ 88, 90 SGB III, Leistungen nach § 16e oder 16i SGB II) gewährt werden (§ 185 Abs. 6 SGB IX, § 18 Abs. 1 SchwbAV).

4.4.3   Höhe der Förderung

4.4.3.1   Bemessungsgrundlage

1Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Förderhöhe ist grundsätzlich der tatsächlich gezahlte Bruttolohn des jeweiligen schwerbehinderten Arbeitnehmers oder der jeweiligen schwerbehinderten Arbeitnehmerin zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (Arbeitgeberbrutto, AG-Brutto). 2Für den Fall, dass lediglich das tatsächlich gezahlte Arbeitnehmerbrutto mitgeteilt wird, wird der Arbeitgeberanteil in Anlehnung an § 91 Abs. 1 SGB III pauschal ermittelt (vergleiche hierzu Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Eingliederungszuschuss der §§ 88 bis 92 SGB III, S. 27 – pauschalierter AG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag: 20 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts, gültig ab 1. Februar 2022, fortlaufend). 3Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld und/oder Urlaubsgeld) werden in beiden Fällen berücksichtigt.

4.4.3.2   Besonderer Aufwand ohne Leistungseinschränkung des Beschäftigten

1Der besondere Aufwand wird pauschal mit 25 % des AG-Bruttos abgegolten. 2Bei Anerkennung einer Zielgruppenzugehörigkeit nach den Kriterien der Kategorien A 1, A 2 (siehe Anlage 1) werden 35 % des AG-Bruttos gewährt. 3Dies gilt auch für psychisch behinderte Zielgruppenbeschäftigte mit einem GdB von mindestens 30.

4.4.3.3   Besonderer Aufwand mit Leistungseinschränkung des Beschäftigten

1Im Falle der Gewährung von Förderungen für besonderen Aufwand und zum Ausgleich einer Leistungseinschränkung beträgt die Förderung 45 % des AG-Bruttos. 2Bei anerkannter Zielgruppenzugehörigkeit nach den Kriterien der Kategorien A 1, A 2 werden 55 % des AG-Bruttos gewährt. 3Dies gilt auch für psychisch behinderte Zielgruppenbeschäftigte mit einem GdB von mindestens 30.

4.4.3.4   Leistungsgewährung bereits vor dem 1. Januar 2016

1Bei Beschäftigten der Zielgruppe, für die bereits vor dem 1. Januar 2016 Leistungen für den besonderen Aufwand allein oder in Kombination mit dem Ausgleich für Leistungseinschränkung gewährt wurden, wird der besondere Aufwand allein pauschal mit 35 %, in Kombination mit dem Ausgleich für Leistungseinschränkung mit 55 % des AG-Bruttos abgegolten. 2Diese Regelung gilt nicht, wenn nach dem 1. Januar 2016 für einen dieser Beschäftigten eine Förderung nach einer höheren Quote gewährt werden würde (zum Beispiel wegen Wegfall des EGZ).

4.4.3.5   Erhöhung für ältere Zielgruppenmitarbeiter

Für ältere Zielgruppenmitarbeiter erhöht sich der nach den vorstehenden Regelungen ermittelte individuelle Prozentsatz ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, um 10 %-Punkte.

4.4.3.6   Abgrenzung zur Regelförderung

1Der arbeitsbegleitende Betreuungsaufwand im Sinne von § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e SGB IX, § 27 SchwbAV ist mit der Förderung des besonderen Aufwands abgegolten. 2Bei fehlender Zielgruppenzugehörigkeit erfolgt eine allgemeine Förderung nach § 27 SchwbAV.

4.5   Berufsgenossenschaftsbeitrag

1Für selbständige Inklusionsbetriebe, die in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Mitglied sind und deshalb einen höheren Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung leisten müssen, als bei einer Mitgliedschaft in der nach dem Unternehmensschwerpunkt an sich einschlägigen Berufsgenossenschaft, stellen diese Mehrkosten einen besonderen Aufwand dar. 2Auf Antrag werden diese Mehrkosten in Höhe von 70 % erstattet. 3Der selbstständige Inklusionsbetrieb hat hierfür geeignete Nachweise vorzulegen. 4Diese Erstattungsregelung findet keine Anwendung mehr, sobald von der BGW für Inklusionsbetriebe eine eigenständige Gefahrtarifstelle und Gefahrklasse eingerichtet wird und der Beitragszahlung zugrunde gelegt wird.