Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

3.   Fördervoraussetzungen für Inklusionsbetriebe

3.1   Planungskonzept, Wirtschaftlichkeitsprüfungen

1Der Antragsteller legt dem ZBFS-Inklusionsamt ein Konzept vor, mit dem die dauerhafte wirtschaftliche Tragfähigkeit beurteilt werden kann. 2Die Konzeption soll erkennen lassen, dass die betriebswirtschaftliche Planung wesentlich darauf ausgerichtet ist, nach einer Anlaufphase von höchstens fünf Jahren einen überwiegenden Teil der laufenden Kosten des Betriebes durch die Erzielung von Erlösen am Markt und nur nachrangig durch laufende öffentliche Zuschüsse zu decken. 3Die näheren Anforderungen, die das vorzulegende Konzept zu erfüllen hat, ergeben sich aus der Anlage 2. 4Das ZBFS-Inklusionsamt kann zudem die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens verlangen, das durch geeignete, unabhängige und bislang am Verfahren nicht beteiligte sachverständige Stellen, zum Beispiel Industrie- und Handelskammer – IHK –, erstellt wurde. 5Das ZBFS-Inklusionsamt kann vom Inklusionsbetrieb jederzeit Auskünfte und Unterlagen zur Geschäftssituation (zum Beispiel Bilanzen, betriebswirtschaftliche Auswertungen – BWA, Monitoring-Ergebnisse, Liquiditätspläne) anfordern.

3.2   Beschäftigungsanteil schwerbehinderter Menschen

3.2.1   Gesetzliche Vorgaben

1Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens 30 % schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX (sogenannte Zielgruppe, vgl. Nr. 2.2). 2Der Anteil aller schwerbehinderten Beschäftigten im Inklusionsbetrieb soll in der Regel 50 % nicht übersteigen. 3Auf diese Quoten wird auch die Anzahl der psychisch kranken Beschäftigten gemäß § 215 Abs. 3 und 4 SGB IX angerechnet. 4Ein signifikanter Anteil von nicht schwerbehinderten Personen sowie von Menschen ohne Vermittlungshemmnisse soll dazu dienen, den Inklusionscharakter und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu gewährleisten.

3.2.2   Unter- / Überschreitung der Quoten

1Bei einer Unterschreitung der 30 %-Quote ist zunächst für eine angemessene Zeit (in der Regel zwei Jahre) die weitere Entwicklung abzuwarten, bevor Änderungen in der Förderung eingeleitet werden. 2In dieser Zeit muss der Inklusionsbetrieb regelmäßig nachweisen, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Quote ergriffen wurden. 3Maßstab für die Zulässigkeit einer Überschreitung der 50 %-Quote ist insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit.

3.2.3   Anzahl der Mindestbeschäftigten

1Eine Förderung nach § 217 Abs. 1 SGB IX kommt in der Regel erst bei einer Anzahl von mindestens drei in Vollzeit beschäftigten schwerbehinderten Menschen oder einer entsprechenden Anzahl an Teilzeitbeschäftigten der Zielgruppe in Betracht. 2Die Anzahl der Mindestbeschäftigten soll innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme erreicht werden (sogenannte Gründungsphase). 3Ist dies nicht der Fall, wird nach Ablauf dieser Frist die Förderung als Inklusionsbetrieb nach dieser Richtlinie durch eine allgemeine Förderung nach den §§ 15, 26 und 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) ersetzt.