Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

1.   Rechtscharakter der Förderung

1Das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) sieht in den §§ 215 ff. eine Förderung der sogenannten Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe vor. 2Die Förderung von Inklusionsbetrieben ist Teil der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Abs. 2 SGB IX). 3Die Möglichkeit der Erbringung individueller Leistungen nach § 185 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB IX bleibt hiervon unberührt. 4Fragen zum Verhältnis der Leistungen zueinander werden unter Nr. 6 behandelt. 5Die Förderung von Inklusionsbetrieben dem Grunde nach, sowie Art und Umfang der Förderung und ihre regionale Verteilung stehen im Ermessen des ZBFS-Inklusionsamtes.