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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 18
Nachteilsausgleich
(1) Nehmen Menschen mit Behinderung an der Prüfung teil, so sind ihnen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche (z. B. Verlängerung der Bearbeitungsdauer) zu gewähren.
(2) Soweit bei Prüflingen unabhängig von einer festgestellten Behinderung gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die die Teilnahme an der Prüfung erschweren, sind auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche (z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit) zu gewähren.
(3) 1Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden. 2Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle rechtzeitig vor Beginn der Prüfung zu stellen, sodass eine zeitgerechte Entscheidung möglich ist. 3Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteilen ergibt. 4Über den Nachteilsausgleich entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.