Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 13
Prüfungsaufgaben, Leitung, Aufsicht
(1) 1Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschließt die Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungs- und Bewertungsvorschläge. 2Er trifft die Entscheidung über die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln; er kann sich hierbei an bundeseinheitlich erstellten Aufgaben orientieren.
(2) Die Inhalte der schriftlichen Prüfungsaufgaben sind aus den Themen der im Fortbildungsrahmenplan der AOK Bayern ausgewiesenen Lernziele zu erstellen.
(3) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom jeweiligen Prüfungsausschuss abgenommen.
(4) 1Für die schriftliche Prüfung regelt die Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge ihre Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. 2Über den Ablauf der Prüfung ist von der Aufsicht eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden im Vorfeld des schriftlichen Abschnitts der Prüfung durch die Geschäftsstelle nach Zufallsprinzip ermittelt und dem Teilnehmer mit der Einladung zur schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
(6) 1Störungen durch äußere Einflüsse müssen von Prüfungsteilnehmern unverzüglich ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem Vorsitz gerügt werden. 2Ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen infrage kommen, entscheidet die Aufsicht bzw. der Vorsitz in Abstimmung mit der Geschäftsstelle.