Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 10
Prüfungstermine
1Das LGL setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben und der Geschäftsstelle die Termine fest, nach denen sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten. 2Vorgesehene einheitliche überregionale Termine sollen eingehalten werden. 3Die Veröffentlichung dieser Termine einschließlich der Anmeldefrist erfolgt mindestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn im Bayerischen Staatsanzeiger.