Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 12
Zulassung zur Prüfung, Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen, Entscheidung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer nach der Fortbildungsordnung der AOK Bayern zur AOK-Betriebswirtin beziehungsweise zum AOK-Betriebswirt fortgebildet ist.
(2) 1Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen nach § 56 Abs. 2 BBiG sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. 2Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Satz 1 sind beizufügen.
(3) 1Über die Zulassung zur Prüfung befindet das LGL. 2Wird eine Befreiung von Prüfungsbestandteilen beantragt, entscheidet das LGL nach Anhörung der AOK Bayern. 3Hält es die Zulassungsvoraussetzungen bzw. die Befreiungstatbestände nicht für gegeben bzw. nicht für erfüllt, so entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(4) 1Die Entscheidung über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen ist dem Prüfling rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. 2Das Gleiche gilt für die Prüfungstage und den Prüfungsort sowie für die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel. 3Die Prüflinge sind rechtzeitig auf ihr Recht, eine Begründung für die Bewertung ihrer mündlichen Prüfungsleistung zu erhalten, hinzuweisen.
(5) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung ist zu begründen und dem Prüfling sowie dem Arbeitgeber schriftlich zu eröffnen.