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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 11
Anmeldung zur Prüfung
(1) 1Die Anmeldung zur Prüfung muss innerhalb der von der Geschäftsstelle bestimmten Frist unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare bei der Geschäftsstelle erfolgen. 2Soweit der Prüfling von seinem Arbeitgeber angemeldet wird, ist mit der Anmeldung die Zustimmung des Prüflings vorzulegen. 3Auf das Antragsrecht nach § 18 ist hinzuweisen.
(2) Der Anmeldung sind Angaben und Nachweise zu den in § 12 genannten Voraussetzungen beizufügen.