Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 17
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) 1Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung bis zum ersten Prüfungstag vor dem Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. 2In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 3Nimmt der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht an der Prüfung teil, ohne durch wichtigen Grund an der Abgabe einer schriftlichen Erklärung oder der Teilnahme an der Prüfung gehindert zu sein, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) 1Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. 2In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen sind solche, die eigenständig bewertet werden. 3Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) 1Nimmt der Prüfling ohne wichtigen Grund an einer Prüfungsarbeit nicht teil, ist diese mit dem Punktwert null zu bewerten. 2Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.
(4) Für die mündliche Prüfung gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) 1Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle von Krankheit durch ein ärztliches Attest. 2Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft nach Anhörung des Prüflings der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.