Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 22.05.2020
§ 14
Nichtöffentlichkeit
1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Ein Vertreter oder eine Vertreterin des LGL kann anwesend sein. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.