Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) 1Täuscht ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt die aufsichtführende Person dies der Geschäftsstelle mit. 2Der Prüfling darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. 3Als Täuschungshandlung gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Arbeits- oder Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, sofern nicht der Prüfling nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 4Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die aufsichtführende Person von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.
(2) 1Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nach Anhörung des Prüflings. 2Liegt eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß vor, wird die entsprechende Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ (= 0 Punkten) bewertet. 3In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen, bewertet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkten).
(3) 1Wird eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung des Prüflings eine oder mehrere Prüfungsarbeiten mit dem Punktwert null bewerten oder in einem besonders schweren Fall die Prüfung für nicht bestanden erklären. 2Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(4) Für die mündliche Prüfung gelten die Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 entsprechend.