Inhalt
14.
Berichtspflichten der Behörden
1Die unteren Naturschutzbehörden teilen den Regierungen die Einrichtung einer Naturschutzwacht sowie zahlenmäßige Änderungen zum 1. November jährlich mit. 2Die Regierungen fassen die Ergebnisse zusammen und melden die aktuellen Gesamtzahlen dem Ministerium. 3Es ist dabei jeweils zwischen den Angehörigen der Naturschutzwacht sowie den Naturschutzwacht-Anwärterinnen und -Anwärtern zu unterscheiden.