Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2031

11.   Beendigung des Dienstverhältnisses

11.1   Aufhebung auf Antrag

Eine Angabe von Gründen ist bei dem Antrag auf Aufhebung der Bestellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NatSchWV nicht erforderlich.

11.2   Widerruf

1Wichtige Gründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 NatSchWV sind zum Beispiel Missbrauch der Dienstbefugnisse, längere Krankheit oder wiederholte Verweigerung von Fortbildungsmaßnahmen nach Nr. 7.2. 2Die oder der Angehörige der Naturschutzwacht ist vor dem Widerruf zu hören. 3Die Behörde teilt ihm oder ihr die Gründe des Widerrufs schriftlich mit.