Inhalt
8.
Dienstausweis und Dienstabzeichen
8.1
Dienstausweis
1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Ministerium) überlässt den unteren Naturschutzbehörden das elektronische Muster des Dienstausweises für Angehörige der Naturschutzwacht (siehe Anlage 3). 2Über die ausgegebenen Dienstausweise hat die untere Naturschutzbehörde ein Verzeichnis zu führen.
8.2
Dienstabzeichen
8.2.1
1Das Dienstabzeichen nach Art. 49 Abs. 4 BayNatSchG (Muster siehe Anlage 4) wird vom Ministerium über die höhere Naturschutzbehörde zur Verfügung gestellt. 2Es gibt die Ausgestaltung in Form eines Aufnähers und in Form einer metallenen, individuell nummerierten Plakette vor. 3In die Plaketten wird jeweils eine vierstellige Kontrollnummer eingeprägt. 4Die unteren Naturschutzbehörden fordern rechtzeitig vor der Bestellung der Angehörigen der Naturschutzwacht bei den höheren Naturschutzbehörden die erforderlichen Dienstabzeichen an.
8.2.2
1Der Naturschutzwächter hat das Dienstabzeichen in jedem Fall in Form der Plakette mit sich zu führen. 2Eine Mitführung nur in Form des Aufnähers ist unzureichend.
8.2.3
1Die höheren Naturschutzbehörden sollen die vom Ministerium beschafften, individuell nummerierten Plaketten an die unteren Naturschutzbehörden verteilen und ein Verzeichnis führen, in dem die einzelnen vergebenen Plaketten den einzelnen unteren Naturschutzbehörden zugeordnet werden. 2Die unteren Naturschutzbehörden sollen ein Verzeichnis führen, in dem die einzelnen Plaketten den einzelnen Naturschutzwächtern zugeordnet werden. 3Bei der Anlage und dem Umgang mit den Verzeichnissen sind die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechts zu beachten. 4Die Listen sind grundsätzlich nur zum internen Gebrauch bestimmt.
8.2.4
1Plaketten ausgeschiedener Naturschutzwächter können von der jeweiligen unteren Naturschutzbehörde an neue Naturschutzwächter in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgegeben werden oder an die höhere Naturschutzbehörde zurückzugeben werden. 2Die höheren Naturschutzbehörden können für ihren Regierungsbezirk eine einheitliche Handhabung vorgeben.
8.2.5
1Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind von den unteren Naturschutzbehörden darauf hinzuweisen, dass der Verlust des Dienstabzeichens unverzüglich der ausgebenden unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen ist. 2Bei Verlust des Dienstabzeichens in Form der Plakette sind die Verzeichnisse nach Nr. 8.2.3 anzupassen und der Verlust zu vermerken.