Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2031

4.   Bildung einer Naturschutzwacht

4.1   Einsatz der Naturschutzwacht

1Die Bestellung zur oder zum Angehörigen der Naturschutzwacht soll nur für das Gebiet einer Naturschutzbehörde erfolgen. 2Die Möglichkeit der Amtshilfe bleibt unberührt. 3Die Zahl der zu berufenden Naturschutzwächter oder Naturschutzwächterinnen und die Häufigkeit der Einsätze der Naturschutzwacht orientieren sich an den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere an der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets, dem Grad der Belastungen von Natur und Landschaft sowie an der Anzahl und Größe der geschützten Gebiete.

4.2   Eignung

1Die Bestellung zur oder zum Angehörigen der Naturschutzwacht setzt ergänzend zu § 2 der Naturschutzwachtverordnung (NatSchWV) voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
a)
ausreichende Kenntnisse nach § 2 Abs. 3 NatSchWV und fachliche Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung bei der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL) nachweist und
b)
durch ihr oder sein persönliches Auftreten glaubhaft macht, dass sie oder er befähigt ist, den Bürgerinnen und Bürgern Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vermitteln und so dem aufklärenden und vorbeugenden Auftrag der Naturschutzwacht nachzukommen.
2Die Bewerberinnen und Bewerber sollen ferner Erfahrungen in der praktischen Naturschutzarbeit besitzen und mit den örtlichen Verhältnissen gut vertraut sein.3Bestehen Zweifel daran, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NatSchWV Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung einzutreten, kommt mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz in Betracht.

4.3   Beteilung des Naturschutzbeirats

Mit der erstmaligen Einrichtung der Naturschutzwacht soll der Naturschutzbeirat befasst werden.

4.4   Bestellung der Angehörigen der Naturschutzwacht

4.4.1  

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 NatSchWV ist für die Bestellung ein schriftlicher Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers notwendig, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
a)
Führungszeugnis nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das nicht älter als drei Monate sein soll,
b)
Erklärung über die gesundheitliche Eignung für den Außendienst und
c)
Angaben über vorhandene Rechts- und Fachkenntnisse im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

4.4.2  

Die Naturschutzbehörde verschafft sich vor Beginn der Ausbildung einen persönlichen Eindruck von der Bewerberin oder dem Bewerber.

4.4.3  

1Die Bestellung erfolgt jederzeit widerruflich. 2Die Bestellung kann befristet werden. 3Bei der Verlängerung der Bestellung sollte der Nachweis einer ausreichenden Fortbildung Berücksichtigung finden.

4.5   Bestellungsurkunde

1Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. 2Die Urkunde enthält:
a)
die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
b)
den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers,
c)
die Bestellung zur oder zum Angehörigen der Naturschutzwacht,
d)
die rechtlichen Grundlagen für die Bestellung (Art. 49 BayNatSchG, § 1 Abs. 1 NatSchWV) und
e)
einen Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs und gegebenenfalls die Dauer der Amtszeit.

4.6   Verschwiegenheitspflicht

Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht wird auf die Art. 83 und 84 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) hingewiesen.