Inhalt
10.
Unfallschutz und Haftung
10.1
Eigene Personenschäden
1Angehörige der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig. 2Daher genießen sie bei der Ausübung dieser Tätigkeit oder bei der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen hierfür den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). 3Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung steht dem nicht entgegen. 4Der Versicherungsschutz umfasst die gesamte Tätigkeit einschließlich direkter Wege zum Kontrollgebiet und zurück. 5Es gelten die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.
10.2
Eigene Sachschäden
1Treten bei Angehörigen der Naturschutzwacht im Rahmen ihrer Dienstausübung Sachschäden ein, so gelten Art. 98 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Ersatz darf nur geleistet werden, soweit der Schaden nicht auf andere Weise (etwa über eine private oder vom Landkreis oder einer kreisfreien Gemeinde abgeschlossene Versicherung) ersetzt werden kann, die oder der Angehörige der Naturschutzwacht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und der erstattungsfähige Betrag eine Bagatellgrenze von 75 € überschreitet. 3Bei Schäden am eigenen Kraftfahrzeug wird Ersatz im Rahmen der nicht gedeckten Kosten bis zur Höhe von 300 € gewährt. 4Es wird davon ausgegangen, dass bei der Eigenart des Dienstes die Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrten zu und von den Einsatzstätten sowie an den Einsatzstätten geboten ist. 5Höhere Kosten sind vom Geschädigten zu tragen.
10.3
Fremde Personen- und Sachschäden
1Verursacht eine Angehörige oder ein Angehöriger der Naturschutzwacht bei der Ausübung der Tätigkeit einen fremden Personen- oder Sachschaden, so beurteilt sich eine etwaige Schadenersatzpflicht nach Art. 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 2Der geschädigte Dritte hat keinen Anspruch gegen die Naturschutzwächterin oder gegen den Naturschutzwächter, sondern muss sich an den Freistaat halten. 3Der Freistaat kann entsprechend § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit Art. 78 BayBG die Naturschutzwächterin oder den Naturschutzwächter nur dann in Regress nehmen, wenn die Naturschutzwächterin oder der Naturschutzwächter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.