Inhalt
12.
Einsatz von Naturschutzwacht-Anwärterinnen und -Anwärtern
12.1
1Personen, die gemäß Nr. 5.2.1 Satz 1 von der unteren Naturschutzbehörde zum Dienst in der Naturschutzwacht ausgewählt wurden, können bereits vor Abschluss ihrer Ausbildung und damit vor der Bestellung zum Mitglied der Naturschutzwacht übergangsweise zu ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der unteren Naturschutzbehörde gemäß Art. 43 Abs. 3 BayNatSchG berufen werden, um einen frühzeitigen praktischen Einsatz der betreffenden Personen zu ermöglichen (Naturschutzwacht-Anwärterinnen und -Anwärter). 2Dies kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
Die Person erfüllt die Voraussetzungen zur Berufung in den Dienst der Naturschutzwacht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 NatSchWV in Verbindung mit Nr. 4.2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 und
- b)
die Person ist bereit, die Naturschutzwacht-Ausbildung abzuschließen und der Naturschutzwacht beizutreten.
12.2
Die Bestellung erfolgt per Urkunde nach Nr. 4.4 und 4.5 zum ehrenamtlichen Mitarbeiter oder zur ehrenamtlichen Mitarbeiterin der unteren Naturschutzbehörde gemäß Art. 43 Abs. 3 BayNatSchG unter der Bezeichnung „Naturschutzwacht-Anwärterin“ oder „Naturschutzwacht-Anwärter“.
12.3
1Die Bestellung erfolgt befristet auf maximal drei Jahre. 2Sie endet:
- a)
mit Fristablauf,
- b)
mit der Bestellung zum Dienst in der Naturschutzwacht oder
- c)
mit Aufhebung auf Antrag oder Widerruf.
2
§ 5 Abs. 1 NatSchWV und Nr. 11 gelten entsprechend. 3Eine Verlängerung oder Wiederbestellung derselben Person nach Ablauf der Befristung ist nicht zulässig.
12.4
1Aus der Bestellung einer Person zur Naturschutzwacht-Anwärterin oder zum Naturschutzwacht-Anwärter folgt kein Anspruch auf Bestellung zum Dienst in der Naturschutzwacht. 2Der unteren Naturschutzbehörde steht es frei, von der Auswahlentscheidung gemäß Nr. 12.1 wieder abzurücken.
12.5
Für den Einsatz und die Stellung der Naturschutzwacht-Anwärter gilt Folgendes:
- a)
Naturschutzwacht-Anwärter sind ehrenamtliche Naturschutzhelfer gemäß Art. 43 Abs. 3 BayNatSchG.
- b)
Zur Versicherungsrechtslage gilt die Regelung nach den entsprechend zur Verfügung gestellten Informationsblättern des Ministeriums und nicht die Vorgaben nach Nr. 10.
- c)
1Naturschutzwacht-Anwärter sind keine Naturschutzwächter. 2Art. 49 BayNatSchG ist auf sie nicht anwendbar. 3Insbesondere haben sie keine hoheitlichen Befugnisse. 4Sie dürfen kein Dienstabzeichen nach Nr. 8.2 tragen.
- d)
Naturschutzwacht-Anwärter sollen vorrangig im Bereich der Besucherlenkung und der Information von Erholungssuchenden eingesetzt werden.
- e)
Naturschutzwacht-Anwärter sollen bei allen Einsätzen von einem Naturschutzwächter, einer anderen geeigneten Person der Naturschutzverwaltung, einem Gebietsbetreuer oder Naturpark-Ranger begleitet werden.
- f)
Naturschutzwacht-Anwärter tragen einen Ausweis, der sie als Angehörige der unteren Naturschutzbehörde ausweist und der zumindest Name und Dienststelle enthält.
- g)
Im Übrigen gelten die Regelungen der Naturschutzwachtverordnung sowie die Nr. 2.1 Satz 1 und 2, die Nrn. 2.3, 3.3, 3.4.2 und 3.4.3 Satz 1 sowie die Nrn. 4.1, 4.6, 6 und 7 entsprechend.
- h)
1
Nr. 9 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Höhe der Aufwandsentschädigung die geringere Qualifikation und der geringere Befugnisbereich berücksichtigt werden soll. 2Es ist zu berücksichtigen, dass Aufwandsentschädigungen für mehrere Tätigkeiten bei einer Körperschaft für die Anwendung des steuerfreien Betrags zusammenzurechnen sind (vgl. Nr. 9.4 Satz 3 in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 Satz 3 ff. LStR 2023 und dem BMF-Schreiben vom 23. März 2026 (BStBl. I S. 598)).