Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2031

13.   Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

1Die untere Naturschutzbehörde soll die Bestellung von Angehörigen der Naturschutzwacht und Naturschutzwacht-Anwärterinnen und -Anwärtern anderen Einrichtungen mitteilen, die Überwachungstätigkeiten im Außendienst wahrnehmen (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Wasserwacht, Bergwacht, Forstschutzbeauftragter, Gewässeraufsicht, Jagdaufseher, Fischereiaufseher), und auch den konkreten Einsatz, sofern für die anderen Einrichtungen relevant, mit ihnen abstimmen. 2Durch Gebiets- und Tätigkeitsabgrenzung sollen Überschneidungen vermieden werden. 3Auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist besonders Wert zu legen. 4Zum Zusammenwirken mit den Forstschutzbeauftragten wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über die Forstschutzrichtlinien (ForstSchRL) vom 22. Februar 1989 (AllMBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.