Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2031

9.   Entschädigung der Naturschutzwacht

9.1   Aufwandsentschädigung

1Die Angehörigen der Naturschutzwacht erhalten für ihre Tätigkeit nach § 4 NatSchWV eine Aufwandsentschädigung von höchstens 9 € je Stunde. 2Durch die Aufwandsentschädigung werden alle anfallenden Kosten, zum Beispiel Ausgaben für Kleidung und Schuhwerk, soweit nicht durch die untere Naturschutzbehörde gestellt, für die Benutzung von Verkehrsmitteln (mit Ausnahme von Nr. 9.2) – einschließlich eines Anteils für eine Vollkaskoversicherung des eigenen Fahrzeugs mit Selbstbeteiligung von 300 € – und für Verpflegung abgegolten. 3Der Aufwandsentschädigung wird die bei der Dienstausübung aufgewendete Zeit zugrunde gelegt. 4Hierunter ist die Zeit zu verstehen, die zur Erfüllung der Naturschutzwachttätigkeit benötigt wird. 5Nicht zu dieser Zeit gehören An- und Abfahrten, eingelegte Pausen und sonstige Erledigungen, die nicht unmittelbar mit dem Dienstgeschäft zusammenhängen.

9.2   Wegstreckenentschädigung

1Darüber hinaus kann die untere Naturschutzbehörde den Angehörigen der Naturschutzwacht zusätzlich für Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung gewähren, wenn insgesamt (Hin- und Rückfahrt) eine Wegstrecke von 20 km überschritten wird. 2Die Aufwandsentschädigung für jeden weiteren zurückgelegten Kilometer (das heißt ab dem 21. km) beträgt höchstens 0,25 €.

9.3   Auszahlung

1Die Entschädigung soll zur Verwaltungsvereinfachung in angemessenen Zeitabständen (zum Beispiel monatlich, vierteljährlich) ausbezahlt werden. 2Grundlage für die Abrechnung der Entschädigung ist der Streifenbericht (Nr. 6.2.1).

9.4   Steuerliche Behandlung

1Die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den entsprechenden Anweisungen in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR). 2Danach sind Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.3Dementsprechend kann nach Maßgabe von R 3.12 Abs. 3 Satz 3 ff. LStR und des BMF-Schreibens vom 23. März 2026 (BStBl. I S. 598) bei den ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand in Höhe von 275 € monatlich angenommen werden. 4Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 275 € monatlich, bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. 5Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 275 € nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeit im selben Kalenderjahr möglich. 6Soweit mit der Wegstreckenentschädigung Fahrtkosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG abgegolten werden, bleibt die Wegstreckenentschädigung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. 7Die Überlassung typischer Berufskleidung im Sinne des § 3 Nr. 31 EStG ist steuerfrei. 8Soweit Entschädigungen den nach vorstehenden Grundsätzen steuerlich anzuerkennenden Aufwand übersteigen, unterliegen sie dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. 9Wenn der Empfänger der Aufwandsentschädigung im Einzelfall einen höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand hat, kann er den steuerlich anzuerkennenden Aufwand seinem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen. 10Der die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigende steuerlich anzuerkennende Aufwand wird vom Finanzamt als Werbungskosten gemäß R 3.12 Abs. 4 LStR berücksichtigt.

9.5   Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

1Soweit die gezahlte Entschädigung steuerfrei ist (vgl. Nr. 9.4), bleibt auch die Tätigkeit für die Naturschutzwacht sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)). 2Übersteigt die Aufwandsentschädigung den steuerfreien Aufwand, tritt grundsätzlich Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. 3Liegen die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) vor, gelten allerdings Besonderheiten. 4Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (dynamische Verdienstgrenze orientiert an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes, dies sind 2026 603 € im Monat) nicht übersteigt (sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist (sogenannte kurzfristige Beschäftigung), es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. 5Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen abzuführen (Stand 2026: unter anderem 15 % vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und grundsätzlich einen Beitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V an die gesetzliche Krankenversicherung). 6Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung grundsätzlich auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken, es sei denn, er hat sich in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. 7Übt ein Arbeitnehmer eine kurzfristige Beschäftigung aus, besteht grundsätzlich Versicherungs- und Beitragsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen. 8Arbeitgeber müssen allerdings Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie mehrere Umlagen zahlen. 9Nähere Informationen zu geringfügigen Beschäftigungen finden sich auf der Homepage der Minijob-Zentrale.

9.6   Kostentragung

1Die Naturschutzwacht ist Teil der unteren Naturschutzbehörde. 2Sie dient dem Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bayerischen Naturschutzgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften und damit der Erledigung einer staatlichen Aufgabe auf Kreisverwaltungsebene (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 sowie Art. 49 Abs. 1 BayNatSchG). 3Die mit der Einrichtung, der Ausrüstung (Nr. 6.1), dem Einsatz sowie der Aus- und Fortbildung verbundenen Kosten haben daher die Landkreise oder die kreisfreien Gemeinden zu tragen (Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung (LKrO) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (AVArt.53LKrO) sowie Art. 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO)).