Inhalt

FORSTWEGR 2016
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7.   Sonstige Bestimmungen

7.1   Bindefrist

1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstige mit der Maßnahme verbundene Verpflichtungen enden fünf Jahre nach endgültiger Abnahme durch die zuständige Bewilligungsbehörde. 2Bei Anträgen für zuwendungsfähige Ausgaben gem. Nr. 5.2.1 Satz 2 gilt keine Bindefrist.

7.2   Verzicht auf Rückforderungen

1Von einer Rückforderung kann grundsätzlich abgesehen werden, wenn
die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Hochwasser, Erdrutsche etc.) vernichtet wurde oder
der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nachweislich eine erneute Investition in die Fördermaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und sie oder er für das Nichterreichen des Förderzieles nicht verantwortlich ist (z. B. unvorhersehbare geologische Untergrundbedingungen in Form von Quellen oder Fließboden).
2Die Entscheidung obliegt der Bewilligungsbehörde.

7.3   Evaluierung

Das StMELF führt einen regelmäßigen Austausch mit den mit dem Fördervollzug befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den ÄELF durch und bindet Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bzw. ihre Vertretungen in die laufende Evaluierung der Richtlinie ein.