Inhalt

FORSTWEGR 2016
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird im Wege einer Projektförderung gewährt, sie erfolgt als Anteilfinanzierung.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben bzw. nicht zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
nachgewiesene Bauausgaben, Ausgaben für Planung, Voruntersuchung, Vorbereiten der Vergabe und Mitwirken bei der Vergabe, Bauüberwachung und Baunebenkosten nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2.2,
Ausgaben für die Baugrunderkundung,
Ausgaben für die Miete bzw. Pacht von geeigneten Flächen für den Neu- oder Ausbau von Holzlagerplätzen inklusive erforderlicher Zufahrten (während der fünfjährigen Bindefrist),
Ausgaben für Vermessungsarbeiten, soweit sie für die Grundlagenermittlung/Planung notwendig sind (z. B. Feststellen der Grundstücksgrenzen),
Ausgaben für die Vermessung und Abmarkung der forstlichen Infrastruktur,
Ausgaben für die Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen, soweit dies im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Rahmen dieser Förderrichtlinie erforderlich ist,
Ausgaben zur dinglichen Absicherung von Dienstbarkeiten oder zur Sicherung der Benutzungs- und Durchfahrtsrechte (z. B. Notarleistungen und Grundbucheintragungen im Rahmen von Sammeleintragungen),
Ausgaben für behördliche Genehmigungsverfahren,
Ausgaben zur Erfüllung von fachlichen Vorgaben und Auflagen,
Ausgaben für die Wiederherstellung der durch den Baustellenverkehr beschädigten An- und Abfahrtswege,
Eigenleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten Grundstückbesitzerinnen und Grundbesitzer einschließlich Familienangehöriger sowie ihrer Arbeitskräfte (gegen geeigneten Nachweis sind bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei der Vergabe der Arbeiten an Unternehmen ergeben würden, förderfähig; das StMELF kann pauschale Kostensätze oder Richtwerte festlegen),
Eigenleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, von deren oder dessen Fachpersonal oder von Beauftragten und von fachlich qualifizierten Beteiligten in den Bereichen Grundlagenermittlung, Planung einschließlich Abstecken und sonstiger vermessungstechnischer Leistungen, Bauentwurfsfertigung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe sowie forstfachliche Bauleitung (diese Leistungen sind bis zur Höhe der Kostensätze der Bayerischen Forstverwaltung zuwendungsfähig, wenn die oder der Leistungserbringende aufgrund Ausbildung und Ausstattung die beschriebenen Tätigkeiten durchführen kann und sie ohne Unterstützung des staatlichen forstfachlichen Personals erbringt),
Sachleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und von beteiligten Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzern gegen geeigneten Nachweis (Sachleistungen sind förderfähig bis zu 80 % des angemessenen Marktwertes ohne Umsatzsteuer; das StMELF kann pauschale Kostensätze oder Richtwerte festlegen),
Ausgaben für notwendige Voruntersuchungen, Gutachten und Studien bei Erschließungsvorhaben, die aus fachlichen Gründen oder wegen behördlicher Anforderungen erforderlich sind, einschließlich der Ausgaben zur Begutachtung landschaftsökologischer Auswirkungen und der dazu notwendigen Ingenieurs- und Gutachterkosten, soweit das Projekt zur Durchführung kommt. Soweit das Erschließungsvorhaben aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchungen, Gutachten und Studien, von Seiten der zuständigen Stellen abgelehnt wird oder aufgrund der daraus folgenden Anforderungen oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Ausführung kommt (Projektierungskosten ohne Folgeprojekt), sind diese Ausgaben gesondert förderfähig. In solchen Fällen wird ausschließlich eine Grundförderung in Höhe von 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als De-minimis-Beihilfe (Gewerbe) gewährt.

5.2.2

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Preisnachlässe, sonstige Vergünstigungen in Form von Sachspenden und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden oder nicht,
die Umsatzsteuer,
Ausgaben für den Trassenaufhieb (der Trassenaufhieb umfasst das Aufarbeiten und Rücken des verwertbaren Holzes sowie das Herstellen von Hackschnitzeln zu Verwertungszwecken),
Ausgaben für die Übernahme von Trägerschaften,
Ausgaben für Grundstücksgeschäfte z. B. in Form von Grundstücksankäufen, Grundstückspacht (ausgenommen sind Ausgaben für die Miete bzw. Pacht von geeigneten Flächen für Holzlagerplätze inklusive erforderlicher Zufahrten gemäß Nr. 5.2.1),
Ausgaben für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen,
Entschädigungszahlungen an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (z. B. Benutzungsentgelte) und
Ausgaben bzw. Ausgabenanteile, die Flächenanteilen oder Positionen in einem Erschließungsgebiet im Sinne der Nrn. 2.3 oder 2.4 anteilig zuzurechnen sind.

5.3 Höhe der Zuwendung

5.3.1

1Die Grundförderung beträgt grundsätzlich 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Zuwendung wird in Prozent der förderfähigen Kosten von der Bewilligungsbehörde bemessen und festgesetzt. 3Der gesamte Prozentsatz der Zuwendung wird durch Summenbildung der Grundförderung mit den in Nr. 5.3.6 genannten Zuschlägen gebildet. 4Beim Neu- oder Ausbau von separaten Holzlagerplätzen einschließlich der erforderlichen Zufahrten gemäß Nr. 2.1.1 beträgt die Grundförderung 80 % und bei der Grundinstandsetzung von separaten Holzlagerplätzen einschließlich der Zufahrten gemäß Nr. 2.1.2 beträgt die Grundförderung 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen kein abgegrenztes Walderschließungsgebiet für das Projekt ausgewiesen wurde. 5Es werden in diesen Fällen keine Zuschläge gewährt. 6Die Größe und Ausführung des Holzlagerplatzes muss dabei in einem forstfachlich angemessenen Verhältnis zur Waldfläche stehen.

5.3.2

Treffen die Flächenzuschläge für
Erschließungsflächen im „Alpenraum“ nach LEP,
Erschließungsflächen des Bergwaldes ab 800 Meter über Normalnull,
Schutzwaldflächen nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und
den Reliefzuschlag für Erschließungsflächen in den forstlichen Wuchsgebieten 2 „Spessart-Odenwald“, 3 „Rhön“, 8 „Frankenwald, Fichtelgebirge, Steinwald“, 10 „Oberpfälzer Wald“ und 11 „Bayerischer Wald“
nur für Teilbereiche des Erschließungsgebiets zu, ist dies bei der Zuschlagsbemessung für das Gesamtprojekt auf Grundlage der Erschließungsfläche anteilig zu berücksichtigen.

5.3.3

1Ein Anreizflächenzuschlag wird für das gesamte förderfähige Erschließungsgebiet gewährt, wenn die Bestände im Erschließungsgebiet aufgrund des Klimawandels zu mehr als 50 % als umbau- bzw. pflegedringlich einzustufen sind. 2Für die gutachterliche Feststellung der Umbau- bzw. Pflegedringlichkeit durch die Bewilligungsbehörde sind ausschließlich förderfähige Flächenanteile im Erschließungsgebiet heranzuziehen.

5.3.4

Soweit für einen Erschließungsflächenanteil oder für die gesamte Erschließungsfläche mehrere Flächenzuschlagsmerkmale nach den Nrn. 5.3.2 und 5.3.3 zutreffen, darf dieser Fläche nur ein Flächenzuschlag zugerechnet werden.

5.3.5

Der Projektzuschlag ist mit jedem beliebigen Flächenzuschlag kombinierbar.

5.3.6

Die Zuschläge werden in folgender Höhe gewährt:
Zuschlagsbeschreibung1)
Zuschlag1)
Projektzuschlag
Projektzuschlag für schwierige Projektbedingungen (insbesondere Anzahl der beteiligten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer) und für kostenerhöhende Projektauflagen
Bis zu 10 % für das gesamte Erschließungsgebiet bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 sowie pauschal 10 % für Grundinstandsetzungen nach Nr. 2.1.2.1 infolge Starkregenereignissen
Flächenzuschläge
Zuschlag für im Erschließungsgebiet liegende Erschließungsflächen im „Alpenraum“ nach LEP oder Erschließungsflächen im Bergwald ab 800 Meter über Normalnull oder Schutzwaldflächen nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG
20 %
für den zutreffenden Erschließungsflächenanteil bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2
Anreizflächenzuschlag,
soweit im Erschließungsgebiet zu mehr als 50 % wegen Klimawandels umbau- bzw. pflegedringliche Bestände stocken
10 %
für das gesamte Erschließungsgebiet bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2
Reliefzuschlag
für Erschließungsflächen in den forstlichen Wuchsgebieten 2 „Spessart-Odenwald“, 3 „Rhön“, 8 „Frankenwald, Fichtelgebirge, Steinwald“, 10 „Oberpfälzer Wald“ und 11 „Bayerischer Wald“
10 %
für den zutreffenden Erschließungsflächenanteil bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2
Förderhöchstsatz bei Kombination von Projekt- und Flächenzuschlag: 90 %1)

5.3.7 Prosperitätsregelung

1Betriebe mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1 000 Hektar in Bayern erhalten als Zuwendung nur 60 % der Grundförderung und 60 % der jeweiligen Zuschläge für diese Flächen, auch wenn die Maßnahme als Gemeinschaftsprojekt durchgeführt wird. 2Dies gilt nicht, wenn altrechtliche Waldkorporationen und Waldgenossenschaften Anteile an Betrieben in Bayern mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1 000 Hektar haben 3Dies gilt auch nicht beim Aus- oder Neubau von separaten Holzlagerplätzen ohne abgegrenztes Erschließungsgebiet sowie für die Wiederherstellung von forstlicher Infrastruktur gemäß Nr. 2.1.2.1 infolge von Starkregenereignissen. 4Hier gilt der Förderhöchstsatz von 80 %. 5Eine Reduktion der Förderung erfolgt bei Betrieben mit Forstbetriebsflächen in Bayern von mehr als 1 000 Hektar auch nicht bei Projektierungskosten ohne Folgenprojekt nach Nr. 5.2.1 Satz 2 und 3.

5.3.8 Bagatellgrenze

1Anträge auf Projekte, deren Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben unter 3 000 Euro je Antrag (Bagatellgrenze) liegen, sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2In begründeten Einzelfällen kann das StMELF einer Abweichung von der Bagatellgrenze zustimmen.

5.3.9 Mehrfachförderung

1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden oder hierauf ein Rechtsanspruch besteht. 2Beim Einsatz anderer staatlicher Mittel (inklusive Mittel des Bundes und der EU) darf die Gesamtsumme der Zuschüsse 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

1) [Amtl. Anm.:] Vgl. dazu Nr. 5.3.1 sowie die Förderobergrenze gemäß Nr. 5.3.7.