Inhalt

FORSTWEGR 2016
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3.   Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die Antragsberechtigten.

3.1   Antragsberechtige

3.1.1  

1Antragsberechtigt sind die
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen und
anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse.
2Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger muss entweder selbst Eigentümerin bzw. Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung aller Eigentümerinnen und Eigentümer vorlegen.

3.1.2  

1Antragsberechtige Träger einer gemeinschaftlichen Erschließungsmaßnahme können sein:
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
projektbezogene Gemeinschaften (z. B. Wegebauvereine), wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind,
Jagdgenossenschaften,
kommunale und sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und
Teilnehmergemeinschaften im Rahmen einer Waldflur- oder Flurbereinigung.
2Maßnahmenträgerinnen und -träger sowie Antragstellende, die nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer der begünstigten Fläche sind, werden nur mit schriftlicher Beteiligtenerklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers gefördert.

3.2   Nicht Antragsberechtigte

Nicht antragsberechtigt sind
der Bund,
die Länder,
die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder sowie
juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen des Bundes oder der Länder befindet.