Inhalt

FORSTWEGR 2016
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Verfahren

6.1   Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).

6.2   Grundlagenermittlung

1Bei geplanten Maßnahmen zur Förderung der forstlichen Infrastruktur berät das zuständige AELF potenzielle Antragstellerinnen bzw. Antragsteller und nimmt an Besprechungen und Ortsterminen mit betroffenen Trägern öffentlicher Belange teil. 2Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller holt die erforderlichen Stellungnahmen und öffentlich-rechtliche Erlaubnisse der Träger öffentlicher Belange ein. 3Insbesondere sind folgende Träger öffentlicher Belange bei Erschließungsvorhaben zu beteiligen:
das Amt für Ländliche Entwicklung bei Zufahrtswegen und Forstwegen,
die zuständige Gemeinde, soweit diese nicht selbst Antragstellerin ist,
die jeweils zuständige Naturschutzbehörde, wenn Belange des Naturschutzes berührt werden (z. B. Natura 2000-Flächen, Schutzgebiete, geschützte Biotope),
das Wasserwirtschaftsamt, wenn wasserwirtschaftliche Belange berührt werden (z. B. bei Projekten im Einzugsbereich von Wildbächen),
das Landesamt für Umwelt bei zu erwartenden oder bekannten Georisiken im Projektbereich (z. B. Geogefahren laut Gefahrenhinweiskarte),
die Straßenbaubehörde bei Einmündungen der geplanten forstlichen Infrastrukturmaßnahme in öffentliche Straßen,
die Kreisverwaltungsbehörde bei baurechtlichen und wasserrechtlichen Zuständigkeiten,
die höhere Landesplanungsbehörde, wenn das Vorhaben in den Zonen B oder C des Alpenplans im Sinne des LEP liegt,
das Landesamt für Denkmalpflege, falls Boden- oder Baudenkmäler von der geplanten forstlichen Infrastrukturmaßnahme betroffen sind und
die zuständigen Stellen der Betreiber von Ver- und Entsorgungsanlagen, soweit erforderlich.
4Den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, ist eine Erläuterung des Bauvorhabens (Erläuterungsbericht) mit Lageplan (inklusive Flurkarte), Übersichtslageplan (Topographische Karte) und Regelquerschnitt zuzuleiten. 5Die Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange werden Bestandteil des Bauentwurfs und sind von der Bauentwurfsfertigerin bzw. vom Bauentwurfsfertiger in der Planung zu berücksichtigen. 6Sie finden, soweit einschlägig, auch Eingang in die Leistungsbeschreibung und sind bei der Bauausführung zu beachten. 7Von Auflagen der Fachbehörden darf ohne deren Einverständnis nicht abgewichen werden. 8Bei Rückewegen, Grundinstandsetzungsmaßnahmen und bei separat geförderten Maßnahmen (Anlagen, Bauwerke, Zubehör und Holzlagerplätze) sind die oben genannten Träger öffentlicher Belange nur insoweit zu beteiligen, als dies rechtlich geboten und fachlich notwendig ist oder deren Zuständigkeitsbereiche unmittelbar betroffen sind. 9Durch die zuständige Untere Forstbehörde am AELF ist ferner die Zulässigkeit der Maßnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 10 BayWaldG zu bewerten und, soweit einschlägig, die zuständige Ansprechpartnerin bzw. der zuständige Ansprechpartner des AELF für Natura 2000 zu beteiligen. 10Die zuständige Wegebauberaterin bzw. der zuständige Wegebauberater unterstützt das AELF im Innenverhältnis.

6.3   Antragstellung

1Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. 2Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularen einzureichen. 3Pro Erschließungsgebiet und pro Maßnahme nach Nr. 2.1 ist ein gesonderter Antrag zu stellen. 4Dem Antrag sind beizufügen:
ein vom StMELF für die jeweilige Maßnahme vorgeschriebener Bauentwurf mit den erforderlichen Anlagen und
Erklärungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation, sofern es sich bei der bzw. dem Antragstellenden oder bei Beteiligten um große Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 handelt.

6.4   Antragsprüfung

1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag, grenzt ggf. Flächenanteile mit erhöhten Zuschlägen ab und setzt die förderfähigen Flächen (Erschließungsfläche, Zuschlagsflächen) sowie einen eventuellen Projektzuschlag fest. 2Bei großen Unternehmen bezieht sich die Prüfung auch auf die grundsätzliche Förderfähigkeit. 3Ab einem im Finanzierungsplan veranschlagten Zuwendungsbetrag von 10 000 Euro und mehr oder bei der Gewährung eines Zuschlags nach Nr. 5.3.6 führt die Bewilligungsbehörde einen Ortsbegang durch und dokumentiert die Ergebnisse in einem Protokoll. 4Unvollständige oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. 5Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind Anträge abzulehnen.

6.5   Maßnahmenbeginn

1Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. 2Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. 3Der Trassenaufhieb zählt nicht als Maßnahmenbeginn. 4Bei Baumaßnahmen gelten unter anderem Planung und Baugrunduntersuchung nicht als Maßnahmenbeginn (vgl. VV Nr. 1.3.1 zu Art. 44 BayHO). 5Bei der Förderung des Aus- oder Neubaus von Holzlagerplätzen einschließlich der erforderlichen Zufahrten ist ein bereits bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis nicht als Maßnahmenbeginn zu sehen.

6.6   Verlängerung des Maßnahmenzeitraums

Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Verfallstag fertiggestellt, kann vor Fristablauf ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Bewilligung gestellt werden.

6.7   Vergabe, Baubeginnanzeige

1Nach Bewilligung hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller der Bewilligungsbehörde die ordnungsgemäße Vergabe, Preiserkundung oder den Direktauftrag zeitnah nach deren Abschluss, spätestens mit dem ersten (Teil-)Abruf der Zuwendung nachzuweisen. 2Die Baubeginnanzeige ist nicht erforderlich, wenn eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des AELF die forstfachliche Bauleitung ausübt. 3Soweit kommunale Körperschaften als Träger von gemeinschaftlichen Maßnahmen für private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer auftreten und der überwiegende Teil der Erschließungsfläche Privatwald ist (> 50 %) sowie die Zuwendung den Gesamtbetrag von 100 000 Euro nicht übersteigt, ist für Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Wertgrenzen eines Direktauftrags eine Preiserkundung analog Nr. 3.1 und 3.3 ANBest-P durchzuführen (abweichende Regelung im Sinne der Nr. 1.2.12 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19, in der jeweils geltenden Fassung). 4Die Möglichkeit eines Direktauftrags nach Nr. 3 ANBest-K im Rahmen der zulässigen Wertgrenzen bleibt unberührt.

6.8   Baustandsbericht und Verwendungsnachweis

1Teilabrufe der Zuwendung für erbrachte Leistungen sind möglich. 2Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels des Vordrucks „Zuschussabruf mit Baustandsbericht/Verwendungsnachweis“ und der angefallenen Rechnungen (ggf. auch als Kopie) anzuzeigen. 3Mit dem Zuschussabruf sind ebenfalls das Baurechnungsbuch und Belege über Eigenleistungen sowie auf Anforderung der Bewilligungsbehörde weitere begründende Unterlagen vorzulegen.

6.9   Wesentliche Änderungen an den Bewilligungsgrundlagen, Abstimmungsverfahren

1Eventuell notwendig werdende wesentliche Abweichungen vom festgesetzten Bauentwurf bzw. von der letzten genehmigten Änderung müssen grundsätzlich vor Ausführung von der Bewilligungsbehörde genehmigt werden, unabhängig davon, ob es zu einer Veränderung der zuwendungsfähigen Ausgaben kommt. 2Die vorausgehende Anzeige und Genehmigung von wesentlichen Änderungen im Rahmen der Bewilligungsgrundlage ist immer erforderlich, wenn
es sich um neue, bisher nicht genehmigte Positionen handelt,
Abweichungen von den im festgesetzten Bauentwurf festgelegten Baustandards oder (Bau‑)Materialien erfolgen sollen (die bautechnisch notwendige Änderung der Korngrößenverteilung von Gesteinskörnungen in einer genehmigten Position ist keine wesentliche Änderung) oder
sich die Lage oder die Länge des geplanten Weges oder das Erschließungsgebiet wesentlich verändert.
3Soweit eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des AELF die forstfachliche Bauleitung ausübt, ersetzt ein Abstimmungsverfahren die sonst erforderliche Genehmigung unvorhersehbar notwendiger Änderungen und zusätzlich notwendiger Maßnahmen. 4Die staatliche forstfachliche Bauleitung ist verpflichtet, sich bei wesentlichen Änderungen unverzüglich mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und der Bewilligungsbehörde (in der Regel mit der zuständigen Bereichs- oder Abteilungsleitung) abzustimmen. 5Inhalt dieser Abstimmung ist auch die Entscheidung, ob die Maßnahme förderfähig oder lediglich zulässig (förderunschädlich) ist. 6Das Abstimmungsverfahren ist entsprechend der durch das StMELF vorgegebenen Form durchzuführen. 7Das Ergebnis ist vom zuständigen Leitungsdienst zu protokollieren.

6.10   Unwesentliche Änderungen an den Bewilligungsgrundlagen

Unwesentliche Änderungen (nicht unter Nr. 6.9 fallenden Änderungen und Veränderungen der Baukosten gegenüber der letzten Bewilligung bis maximal 20 % der festgesetzten Gesamtausgaben inklusive Umsatzsteuer) werden mit dem nächsten Baustandsbericht oder Verwendungsnachweis angezeigt und gelten damit als beantragt.

6.11   Förderung von Mehrkosten

1Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die Nachförderung vor Ausführung der notwendigen Maßnahmen zu beantragen. 2Bei unwesentlichen Änderungen erfolgt eine Beantragung im Rahmen des nächsten Baustandsberichts oder Verwendungsnachweises. 3Der Antrag entfällt, soweit bereits ein Abstimmungsverfahren bei der staatlichen forstfachlichen Bauleitung stattgefunden hat und die Änderung bereits durch die Bewilligungsstelle genehmigt wurde. 4Zusätzliche Leistungen mit Kostensteigerung können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn sie auch bei Veranschlagung im ursprünglichen, für verbindlich erklärten Finanzierungsplan gefördert worden wären, die zusätzlichen Leistungen unvorhersehbar waren und zur Erreichung des Zuwendungszieles notwendig sind.

6.12   Auszahlung der Fördermittel

1Voraussetzung für die Auszahlung ist das Vorliegen des Vordrucks „Zuschussabruf mit Baustandsbericht/Verwendungsnachweis“ einschließlich der in Nr. 6.8 geforderten Unterlagen. 2Die Bewilligungsbehörde legt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Zuwendung auf Grundlage des Prüfergebnisses fest. 3Jede Fördermaßnahme ist durch den zuständigen Prüfdienst mindestens einmal vor Ort abzunehmen. 4Der Zuwendungsbetrag wird auf volle Euro abgerundet. 5Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.

6.13   Sanktionierung

1Wird festgestellt, dass die oder der Antragstellende vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, werden die Fördermittel vollständig zurückgefordert. 2Darüber hinaus werden Antragstellende, die bezüglich der Fördervoraussetzungen vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird und für das folgende Jahr von jeder weiteren Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.14   Subventionsbetrug

1Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 2Subventionserhebliche Tatsachen im Sinn von § 264 Abs. 8 StGB und § 2 des Subventionsgesetzes sind insbesondere
die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen,
die Angaben in Zuschussabrufen und im Verwendungsnachweis,
die Angaben in Belegen,
die Sachverhalte, die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-P bzw. ANBest-K begründen, und
die Tatsachen, von denen gemäß der Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-P bzw. ANBest-K die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist.
3Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.