Inhalt

FORSTWEGR 2016
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Eine Förderung ist nur möglich, wenn das Projekt nicht als Folge von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist oder nicht im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht. 2Es können nur Projekte gefördert werden, die nach den Grundlagen und Baustandards des Regelwerks der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., den verbindlich ergänzenden Vorgaben und Merkblättern sowie den Regelquerschnitten des StMELF in der jeweils gültigen Fassung projektiert und ausgeführt werden. 3Für alle forstlichen Infrastrukturmaßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 gilt, dass ausschließlich nur ungebrauchte, natürliche Gesteinskörnungen sowie die Primärbaustoffe Boden und Fels zugelassen sind.