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FORSTWEGR 2016
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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7904-L

Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
(FORSTWEGR 2016)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 13. Dezember 2023, Az. F2-7752.3-1/281

(BayMBl. 2024 Nr. 26)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2016) vom 13. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 26)

1Die Richtlinie regelt die staatliche finanzielle Unterstützung zum Aufbau und Erhalt von bedarfsgerechter forstlicher Infrastruktur, die im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. 2Grundlagen dieser Richtlinie sind
der in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) erlassene Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils gültigen Fassung,
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (soweit die Europäische Union (EU) die oben genannte EU-Verordnung ersetzt, tritt an die Stelle der zitierten Verordnung die entsprechende Nachfolgeverordnung),
das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention),
die Art. 1, 2, 14, 20, 22 und 28 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) und
die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP).
3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 5Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. 6Weitergehende Bestimmungen, die die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit der Vergabeverordnung bzw. der Sektorenverordnung) bleiben unberührt. 7Die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.