Inhalt

FORSTWEGR 2016
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.   Zweck der Zuwendung

1Eine bedarfsgerechte forstliche Infrastruktur ist Voraussetzung für die Pflege und nachhaltige, möglichst naturnahe Nutzung der Wälder. 2Sie dient einer gesicherten Versorgung mit dem Rohstoff Holz und unterstützt die Diversifizierung der Wirtschaft im ländlichen Raum. 3Darüber hinaus erfüllt sie Gemeinwohlfunktionen, insbesondere die Steigerung des Freizeit- und Erholungswertes und die Erhöhung der Verkehrssicherheit im ländlichen Raum. 4Die Projekte ermöglichen die Sicherung der Schutzfunktionen der Wälder, die Prävention, Bekämpfung und Bewältigung von außergewöhnlichen Naturereignissen, Katastrophen und Waldbränden sowie die zielgemäße Bewirtschaftung besonders erhaltenswerter historischer Betriebsformen. 5Gerade auch der Klimawandel mit seinen vielfältigen biotischen und abiotischen Auswirkungen auf die Wälder macht eine ausreichende Walderschließung für die Durchführung notwendiger Waldschutzmaßnahmen und den Aufbau zukunftsfähiger Waldbestände über Umbau bzw. Wiederaufforstungen unabdingbar. 6Bei der Gewährung der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. 7Als solche gelten insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden. 8Dazu kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) Fördersätze reduzieren oder Fördermaßnahmen aussetzen.