Inhalt

FORSTWEGR 2016
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Gegenstand der Förderung

2.1   Förderfähige Maßnahmen

2.1.1   Neu- und Ausbau von forstlicher Infrastruktur

Im Rahmen des Neu- sowie des Ausbaus von forstlicher Infrastruktur, die bisher nicht oder nicht mehr den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des StMELF entspricht, werden gefördert:

2.1.1.1  

Schwerlastbefahrbare Forstwege und damit unmittelbar zusammenhängende schwerlastbefahrbare Zufahrtswege.

2.1.1.2  

Schwerlastbefahrbare separate Zufahrtswege (außerhalb von Erschließungsgebieten) zur Anbindung von Waldgebieten an das öffentliche Straßen- und Wegenetz zur Holzabfuhr auch über nicht forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

2.1.1.3  

Der separate Bau bzw. die Herstellung von
Anlagen (z. B. Lagerstreifen, Wendemöglichkeiten in Form von Wendeplatten oder Wendehammern, Rückewegeanschlüsse, Böschungssicherungen, Durchlässe, Wasserrückhalteeinrichtungen, Furten),
Feucht- und Trockenbiotopen, Trockenmauern usw. (unmittelbar die forstliche Infrastruktur nach Nr. 2.1 ergänzend),
Bauwerken (z. B. Brücken, Stützmauern, Stützkonstruktionen) sowie
Zubehör (z. B. Schutzplanken, Beschilderung, Informationstafeln) und Holzlagerplätzen
an bereits bestehenden schwerlastbefahrbaren Forstwegen oder schwerlastbefahrbaren Zufahrtswegen (Holzlagerplätze können auch außerhalb des Waldes an schwerlastbefahrbaren Wegen angelegt werden, soweit sie einem Walderschließungsgebiet zugeordnet werden können).

2.1.1.4  

Naturfeste und befestigte Rückewege mit festgelegtem Erschließungsgebiet.

2.1.2   Grundinstandsetzung forstlicher Infrastruktur

1Im Rahmen der Grundinstandsetzung forstlicher Infrastruktur werden die folgenden Maßnahmen gefördert. 2Ausgenommen hiervon sind periodisch wiederkehrende Maßnahmen zur Wegepflege und -unterhaltung aufgrund normalen Verschleißes (z. B. Einsatz von Geräten zur Unterhaltung einschließlich Graben- und Durchlassreinigung):

2.1.2.1  

1Maßnahmen an forstlicher Infrastruktur, die vor einem Schadereignis den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des StMELF entsprochen hat. 2Darunter fallen unmittelbare Schäden an Wegen, deren Anlagen, Bauwerken, Zubehör und Holzlagerplätzen durch geologische oder meteorologische Ereignisse sowie mittelbare Schäden an Wegen, deren Anlagen, Bauwerken, Zubehör und Holzlagerplätzen durch geologische oder meteorologische Ereignisse sowie durch biotische oder abiotische Waldschäden.

2.1.2.2  

Maßnahmen zur Erneuerung oder Ertüchtigung von Anlagen oder Bauwerken, die an Wegen liegen, die den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des StMELF entsprechen und trotz ordnungsgemäßer Pflege abgenutzt oder technisch gealtert sind.

2.1.2.3  

Maßnahmen der Wasserführung (Entwässerungseinrichtungen) zur Erosionsverminderung und zum vorbeugenden Hochwasserschutz an Wegen und deren Umfeld sowie punktuelle Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, wenn die betreffenden Wege nach Durchführung der Maßnahmen den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten für Neubauvorhaben nach der gültigen Richtlinie des StMELF entsprechen.

2.1.3  

1Im Zusammenhang mit den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 stehende notwendige Maßnahmen und Leistungen (Veranlassungsprinzip) werden gefördert, soweit diese zur Erreichung des Zuwendungszwecks sachlich notwendig und unmittelbar erforderlich sind. 2Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und der Waldbrandvorsorge gelten als Bestandteil der forstlichen Infrastrukturmaßnahmen.

2.2   Nicht förderfähige Maßnahmen

Folgende Maßnahmen können unbeachtlich Nr. 2.1 nicht gefördert werden:
Trassenaufhiebe, soweit es sich um verwertbares Material handelt,
grundsätzlich Wege oder Wegeteile mit Befestigungen aus Asphalt, Beton oder Pflasterdecken, ausgenommen hiervon sind Anschlüsse an das öffentliche Straßen- und Wegenetz aufgrund behördlicher Vorgaben oder Sondergenehmigungen sowie sonstige untergeordnete Wegeteile, die aus rechtlichen oder bautechnischen Gründen besonders befestigt werden müssen (z. B. Furten),
forstliche Infrastruktur mit Baustoffen, die für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet oder nach dieser Richtlinie nicht zugelassen sind,
forstliche Infrastruktur, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere nicht den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG entspricht,
Vorhaben, die eine Geogefahr auslösen oder eine bestehende Geogefahr verstärken,
forstliche Infrastruktur, die nach Abschluss der Baumaßnahme nicht den durch das StMELF vorgegebenen Standards insbesondere hinsichtlich Betriebssicherheit und ganzjähriger Nutzbarkeit entspricht,
Infrastrukturmaßnahmen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete (ausgenommen sind Holzlagerplätze mit notwendigen Anlagen),
eigenständige Fuß-, Rad- und Reitwege,
Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen und weitere, in ihrer Verkehrsbedeutung höherwertigere Klassen an Straßen,
Maßnahmen zur Unterhaltung von forstwirtschaftlicher Infrastruktur und der dazugehörigen notwendigen Anlagen,
Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2, die zu einer Wegedichte von schwerlastbefahrbaren Forstwegen über 45 Laufmeter/Hektar Waldfläche im Erschließungsgebiet führen oder die bereits eine Wegedichte von schwerlastbefahrbaren Forstwegen über 45 Laufmeter/Hektar Waldfläche im Erschließungsgebiet aufweisen (Ausnahmen können im Einzelfall durch das StMELF genehmigt werden) sowie
Projekte, die aus forstwirtschaftlicher Sicht unwirtschaftlich sind; Ausnahmen können durch das StMELF genehmigt werden, sofern im Einzelfall ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Projekt besteht (z. B. weil durch dieses begründete besondere Belange des Boden-, Wasser- oder Naturschutzes berücksichtigt werden oder weil durch dieses die Schutzwaldpflege und -sanierung, eine zielgemäße Bewirtschaftung von Wald in besonderen historischen Betriebsformen, ein aufgrund von Klimaveränderungen notwendiger Waldumbau oder eine Wiederaufforstung nach Schadereignissen ermöglicht wird).

2.3   Nicht förderfähige Flächenanteile

1Nicht förderfähig ist die Erschließung von Flächen
außerhalb Bayerns,
des Bundes,
der Länder,
juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen des Bundes oder der Länder befindet,
die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Besitzerinnen und Besitzern zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
die sich im Eigentum oder Besitz eines Unternehmens in Schwierigkeiten gemäß den Kriterien nach Ziff. 33 Abs. 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) befinden,
deren Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer, eine durch Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärte Beihilfe erhalten haben, die noch nicht vollumfänglich erstattet wurde sowie
für die keine Beteiligtenerklärung unterzeichnet wurde.
2Soweit eine Walderschließungswirkung für diese nicht förderfähigen Grundstücke vorliegt, sind bei Vorhaben in Gemengelage die nicht förderfähigen Grundstücke anteilig in Abzug zu bringen. 3Förderfähig sind jedoch die Zufahrt/Überfahrt und damit zusammenhängende Maßnahmen auf nicht förderfähigen Grundstücken, wenn für diese Grundstücke keine Walderschließungswirkung durch das geplante Projekt vorliegt oder sie bereits anderweitig ausreichend erschlossen sind.

2.4   Förderunschädliche Maßnahmen

1In begründeten Ausnahmefällen können Befestigungen von Steilstücken mit Asphalt, Beton oder Pflasterdecken zur Vermeidung von Erosionsschäden durchgeführt werden. 2Die anteiligen Ausgaben sind nicht förderfähig.