Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

7.   Verfahren

7.1   Antragsverfahren

1Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Förderantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms mit reduzierter Förderhöhe bewilligt werden kann.
2Es sind die Anträge und Unterlagen in der vorgegebenen Form bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Es sind die zur Verfügung gestellten, aktuellen Formulare zu verwenden. 4Die Einreichung der Anträge muss spätestens zu den für die jeweilige Maßnahme vom StMELF festgelegten Terminen erfolgen.
5Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. 6Nur in Fällen, in denen der Antragsteller die Frist ohne Verschulden überschreitet, kann im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
7Antragsteller mit Öko-Imkereien, in denen 26 und mehr Bienenvölker gehalten werden, müssen eine De-minimis-Erklärung abgeben. 8In diesen Fällen erfolgt die Förderung als De-minimis-Beihilfe (Agrar).
9Sofern Unterlagen nachgefordert werden, ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Nachreichung von maximal 4 Wochen einzuräumen. 10Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens in begründeten Fällen eine Verlängerung der Nachreichungsfrist gewähren. 11Werden die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird über den Antrag nach Aktenlage entschieden.

7.2   Bewilligungszeitraum

1Mit Eingang des Förderantrags gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn allgemein als erteilt. 2Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO findet insoweit keine Anwendung. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begründet keinen Anspruch auf Zuwendung.
4Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Eingang des Förderantrags und reicht bis zur Frist zur Einreichung des Zahlungsantrags.

7.3   Durchführungszeitraum

1Gefördert werden nur Maßnahmen, die innerhalb des Bewilligungszeitraums vollständig durchgeführt wurden.
2Maßnahmen nach Nr. 3.1 (Belegstellen), Nr. 3.2 (Standbesuche), Nr. 3.3 (Imkern auf Probe) und Nr. 3.5 (Öko-Imkern) sind nur förderfähig, wenn sie im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt werden.
3Maßnahmen nach Nr. 3.4 (Imkern an Schulen) sind nur förderfähig, wenn sie im Zeitraum 1. August des Jahres der Antragstellung bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres durchgeführt werden.

7.4   Entscheidung über den Förderantrag

1Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. 2Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Zahlungsantrags.
3Jeder eingereichte Förder- und Zahlungsantrag wird einer Verwaltungskontrolle unterzogen. 4Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben alle Fördervoraussetzungen erfüllt.
5Die Höhe der Zuwendung wird im Zuwendungsbescheid festgesetzt. 6Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den im Verwendungsnachweis als zuwendungsfähig nachgewiesenen Maßnahmen.

7.5   Zahlungsantrag

1Dem Zahlungsantrag ist als Anlage der Verwendungsnachweis beizufügen. 2Es ist nur ein Zahlungsantrag pro Kalenderjahr möglich.
3Eine Verlängerung der Frist für die Abgabe des Zahlungsantrags ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe auf Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde möglich.
4Der entsprechende Antrag ist vor Ablauf der Frist zur Abgabe des Zahlungsantrages schriftlich oder elektronisch zu stellen.
5Ein Antrag nach Ende der Frist ist grundsätzlich nur in Fällen höherer Gewalt oder beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zulässig.

7.6   Auszahlung

1Fördermittel werden grundsätzlich erst nach Einreichung und Prüfung des Zahlungsantrags, mit dem der Verwendungsnachweis erbracht wird, ausgezahlt. 2Abschlagszahlungen werden nicht zugelassen.

7.7   Weiterleitung

1Der jeweilige Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Maßnahmen Nrn. 3.1 bis 3.3 die Zuwendung an die Letztempfänger unter Beachtung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid mit zivilrechtlichem Vertrag weiterzugeben. 2Die Weitergabe an den Letztempfänger ist nachzuweisen. 3Der abzuschließende zivilrechtliche Vertrag muss insbesondere Vereinbarungen enthalten über
die Art und Höhe der Zuwendung,
den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die gefördert werden,
die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung),
den Bewilligungszeitraum,
die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, insbesondere wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen, der Abschluss des Vertrags durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben zustande gekommen ist,
der Empfänger bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt,
die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung einschließlich Zinsen im Fall des Rücktritts vom Vertrag,
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtung sowie der sonstigen Rückzahlungsregelungen,
die Verpflichtung der Empfänger, die Prüfungen durch das StMELF, die Bewilligungsbehörde und den Bayerischen Obersten Rechnungshof oder ihre Beauftragten zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.

7.8   Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort

1Die Verwaltungskontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten wurden. 2Sie sind für alle zuwendungsrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. 3Die Verwaltungskontrollen können durch Kontrollen vor Ort ergänzt werden.
4Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 500 Euro.

7.9   Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen und Verzinsung

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse nebst Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

7.10   Bewilligungsbehörde

1Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid und veranlasst ggf. die Auszahlung auf das Konto des Antragstellers.