Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

5.   Zuwendungsvoraussetzungen

5.1  

Nur Maßnahmen, die in Bayern stattfinden, sind förderfähig.

5.2   Betrieb von Belegstellen nach Nr. 3.1

1Für staatlich anerkannte Belegstellen kann die Anlieferung von Bienenköniginnen bezuschusst werden, wenn diese im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres angeliefert werden. 2Die Zahl der angelieferten Bienenköniginnen und der Anliefertermin ist durch Unterschrift der Person, welche die Bienenköniginnen anliefert, nachzuweisen.

5.3  

1Es können Drohnenvölker bezuschusst werden, wenn diese mindestens acht Wochen im Jahr der Antragstellung an einer staatlichen Belegstelle aufgestellt waren. 2Die Zahl der Drohnenvölker und die Dauer ist durch die Unterschrift der Person, welche die Drohnenvölker stellt, nachzuweisen.

5.4   Standbesuche nach Nr. 3.2

Ein Standbesuch ist zuwendungsfähig, wenn er
von einem staatlich anerkannten Bienensachverständigen und
im Zeitraum vom 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt wird.

5.5   Imkern auf Probe nach Nr. 3.3

1Das Imkern auf Probe ist zuwendungsfähig, wenn
der Probeimker jeweils mindestens ein Bienenvolk betreut,
der Probeimker begleitend einen Theoriekurs belegt,
die Betreuung des Probeimkers durch den Paten über vier Monate erfolgt,
der Pate ein erfahrener Imker ist und jeweils höchstens im Antragsjahr zehn Probeimker betreut und
die Patenschaft im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt wird.
2Das Imkern auf Probe ist nicht zuwendungsfähig, wenn Pate und Probeimker in häuslicher Gemeinschaft leben.

5.6   Imkern an Schulen nach Nr. 3.4

Das Imkern an Schulen ist zuwendungsfähig, wenn
der Wahlkurs an einer staatlich anerkannten Schule durchgeführt wird,
der Wahlkurs mindestens ein Bienenvolk betreut,
der Wahlkurs regelmäßig im laufenden Schuljahr stattfindet und sich vorwiegend mit dem Thema „Imkerei“ beschäftigt.

5.7   Öko-Imker nach Nr. 3.5

1Die jährliche Förderung (Basisförderung) für das Öko-Imkern erhalten Imkereien, die sich einer Prüfung durch eine in Bayern zugelassene und beliehene Öko-Kontrollstelle erfolgreich unterziehen und dies in geeigneter Weise belegen.
2Die einmalige Umstellungsförderung erhalten Öko-Imkereien im Jahr der Umstellung.
3Bei einer Anzahl von 1 bis 25 Bienenvölkern besteht keine Nachweispflicht der Völkerzahl. 4Die Zahl der Bienenvölker von 26 und mehr ist über ein aktuelles Zertifikat gemäß Art. 35 Verordnung (EU) 2018/848 oder über einen aktuellen Bescheid der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nachzuweisen. 5Das Jahr der Umstellung ist über eine Bescheinigung der Öko-Kontrollstelle nachzuweisen.