Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

6.   Zuwendungen

6.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung in Form von Festbeträgen gewährt.

6.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden, basierend auf den Kosten für Sach- und Zeitaufwand, pauschal angesetzt. 2Die Kostenpauschalen werden durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) ermittelt und regelmäßig überprüft.

6.3   Höhe der Zuwendung

1Zuwendungen können gewährt werden für:
den Betrieb von staatlich anerkannten Bienenbelegstellen mit einem Festbetrag von bis zu 2 Euro je angelieferter Bienenkönigin und bis zu 100 Euro je Drohnenvolk,
die Standbesuche von Bienensachverständigen mit einem Festbetrag in Höhe von bis zu 5 Euro je betreutem Bienenvolk oder mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 100 Euro je Standbesuch,
die Betreuung beim Imkern auf Probe durch Imkervereine mit einem Festbetrag von bis zu 100 Euro je Probeimker und Jahr für höchstens zwei Jahre,
die imkerlichen Wahlkurse an Schulen mit einem Festbetrag von bis zu 400 Euro pro Schuljahr,
das Öko-Imkern mit einem gestaffelten, jährlichen Festbetrag (Basisförderung):
für Öko-Imkereien
mit 1 bis 25 Völkern
bis zu
230 Euro
für Öko-Imkereien
mit 26 bis 50 Völkern
bis zu
480 Euro
für Öko-Imkereien
mit 51 bis 75 Völkern
bis zu
700 Euro
für Öko-Imkereien
mit 76 bis 100 Völkern
bis zu
850 Euro
für Öko-Imkereien
ab 101 Völkern
bis zu
1 000 Euro
2Zusätzlich wird Imkereien, die auf das Öko-Imkern umstellen, im Jahr der Umstellung folgender Festbetrag einmalig gewährt (Umstellungsförderung):
für Öko-Imkereien
mit 1 bis 25 Völkern
bis zu
800 Euro
für Öko-Imkereien
mit 26 bis 50 Völkern
bis zu
2 300 Euro
für Öko-Imkereien
mit 51 bis 75 Völkern
bis zu
3 900 Euro
für Öko-Imkereien
mit 76 bis 100 Völkern
bis zu
5 500 Euro
für Öko-Imkereien
ab 101 Völkern
bis zu
7 000 Euro

6.4   Mehrfachförderung

Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden.

6.5   Zweckbindung

1Die Inanspruchnahme der Öko-Umstellungsförderung nach Nr. 5.5 verpflichtet zu einem erfolgreichen Verbleib im Öko-Kontroll-System für mindestens 5 Jahre (60 Monate). 2Ein vorzeitiges Ausscheiden führt zu einer anteiligen Rückforderung, gemessen an den Monaten, für die der Zuwendungsempfänger kein Zertifikat gemäß Art. 35 Verordnung (EU) 2018/848 vorweisen kann. 3Ein Betriebsinhaberwechsel o. Ä. begründet nicht den erneuten Anspruch auf die Umstellungsförderung.