Inhalt
6.
Zuwendungen
6.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung in Form von Festbeträgen gewährt.
6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden, basierend auf den Kosten für Sach- und Zeitaufwand, pauschal angesetzt. 2Die Kostenpauschalen werden durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) ermittelt und regelmäßig überprüft.
6.3
Höhe der Zuwendung
1Zuwendungen können gewährt werden für:
- –
den Betrieb von staatlich anerkannten Bienenbelegstellen mit einem Festbetrag von bis zu 2 Euro je angelieferter Bienenkönigin und bis zu 100 Euro je Drohnenvolk,
- –
die Standbesuche von Bienensachverständigen mit einem Festbetrag in Höhe von bis zu 5 Euro je geprüftem Bienenvolk oder mindestens 50 Euro pro Imkerei, höchstens jedoch 300 Euro pro Tag; je Imkerei können nur Standbesuche bis zu 1 000 Euro pro Jahr als förderfähig anerkannt werden,
- –
die Betreuung beim Imkern auf Probe durch Imkervereine mit einem Festbetrag von bis zu 100 Euro je Probeimker und Jahr für höchstens zwei Jahre,
- –
die imkerlichen Wahlkurse an Schulen mit einem Festbetrag von bis zu 400 Euro pro Schuljahr,
- –
das Öko-Imkern mit einem gestaffelten, jährlichen Festbetrag (Basisförderung):
für Öko-Imkereien
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mit 1 bis 25 Völkern
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bis zu
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230 Euro
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für Öko-Imkereien
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mit 26 bis 50 Völkern
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bis zu
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480 Euro
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für Öko-Imkereien
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mit 51 bis 75 Völkern
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bis zu
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700 Euro
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für Öko-Imkereien
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mit 76 bis 100 Völkern
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bis zu
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850 Euro
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für Öko-Imkereien
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ab 101 Völkern
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bis zu
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1 000 Euro
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2Zusätzlich wird Imkereien, die auf das Öko-Imkern umstellen, im Jahr der Umstellung folgender Festbetrag einmalig gewährt (Umstellungsförderung):
für Öko-Imkereien
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mit 1 bis 25 Völkern
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bis zu
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800 Euro
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für Öko-Imkereien
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mit 26 bis 50 Völkern
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bis zu
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2 300 Euro
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für Öko-Imkereien
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mit 51 bis 75 Völkern
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bis zu
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3 900 Euro
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für Öko-Imkereien
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mit 76 bis 100 Völkern
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bis zu
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5 500 Euro
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für Öko-Imkereien
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ab 101 Völkern
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bis zu
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7 000 Euro
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6.4
Mehrfachförderung
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden.
6.5
Zweckbindung
1Die Inanspruchnahme der Öko-Umstellungsförderung nach Nr. 5.5 verpflichtet zu einem erfolgreichen Verbleib im Öko-Kontroll-System für mindestens 5 Jahre (60 Monate). 2Ein vorzeitiges Ausscheiden führt zu einer anteiligen Rückforderung, gemessen an den Monaten, für die der Zuwendungsempfänger kein Zertifikat gemäß Art. 35 Verordnung (EU) 2018/848 vorweisen kann. 3Ein Betriebsinhaberwechsel o. Ä. begründet nicht den erneuten Anspruch auf die Umstellungsförderung.