Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

3.   Gegenstand der Zuwendung

3.1   Belegstellen

Zuwendungsfähig ist der Betrieb von staatlich anerkannten Bienenbelegstellen durch Imkervereine (Letztempfänger) zum Zwecke der Zucht.

3.2   Standbesuche

Zuwendungsfähig sind Standbesuche von Bienensachverständigen (Letztempfänger) zur Prophylaxe, Diagnostik und Bekämpfung von Bienenkrankheiten und Standbesuche, bei denen Untersuchungen zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen durchgeführt werden.

3.3   Imkern auf Probe

1Zuwendungsfähig sind Patenschaften der Imkervereine (Letztempfänger) im Rahmen des Imkerns auf Probe. 2Dabei vermittelt ein erfahrener Imker („Pate“) einer interessierten Person („Probeimker“) die theoretischen und praktischen Grundlagen der Bienenhaltung.

3.4   Imkern an Schulen

Zuwendungsfähig ist die Durchführung von imkerlichen Wahlkursen an Schulen.

3.5   Öko-Imkern

Zuwendungsfähig ist der zeitliche Mehraufwand und die Mehrkosten für z. B. Futter und Wachs bei der Umstellung und beim Betrieb von Öko-Imkereien.