Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

2.   Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendungen ist die Weiterentwicklung der Bienenhaltung und Erhöhung der Zahl der Imker und Bienenvölker zur Sicherung einer flächendeckenden Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen. 2Ebenfalls Zweck der Zuwendung ist es, die umwelt- und ressourcenschonende Produktion zu fördern und den Anteil der Öko-Imkereien zu erhöhen. 3Das wird erreicht durch Unterstützung der Bienenzucht (u. a. auf Sanftmut und Varroatoleranz, siehe „Belegstellen“), eine flächendeckende Beratung und praxisnahe Wissensvermittlung (siehe „Standbesuche“) und der Neugewinnung von Imkern mit gleichzeitigem Wissenstransfer an Schüler (siehe „Imkern auf Probe“ und „Imkern an Schulen“).