Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

4.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind
für Maßnahmen nach Nr. 3.1 (Belegstellen):
Imkervereine mit Sitz in Bayern in der Funktion des Belegstellenbetreibers,
für Maßnahmen nach Nr. 3.2 (Standbesuche):
Bienensachverständige,
für Maßnahmen nach Nr. 3.3 (Imkern auf Probe):
Imkervereine mit Sitz in Bayern,
für Maßnahmen nach Nr. 3.4 (Imkern an Schulen):
Schulen, die einen Wahlkurs „Imkerei“ anbieten und
für Maßnahmen nach Nr. 3.5 (Öko-Imkern):
Imkereien, die am Kontrollverfahren gemäß Verordnung (EU) 2018/848 teilnehmen.