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Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027
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787-L

Richtlinie zur Förderung der Bienenhaltung über Landesmaßnahmen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 31. Juli 2023, Az. L6-7407-1/963

(BayMBl. Nr. 410)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Förderung der Bienenhaltung über Landesmaßnahmen vom 31. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 410), die durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 525) geändert worden ist

1.   Präambel, Rechtsgrundlagen

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen gemäß der nachfolgenden Richtlinie als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2Grundlagen dieser Richtlinie sind:
a)
Verordnung (EU) 2018/848 vom 30. Mai 2018 (Öko-Verordnung),
b)
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013, geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 (De-minimis-Beihilfen Agrar),
c)
Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) , insbesondere die Art. 23 und 44 BayHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).

2.   Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendungen ist die Weiterentwicklung der Bienenhaltung und Erhöhung der Zahl der Imker und Bienenvölker zur Sicherung einer flächendeckenden Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen. 2Ebenfalls Zweck der Zuwendung ist es, die umwelt- und ressourcenschonende Produktion zu fördern und den Anteil der Öko-Imkereien zu erhöhen. 3Das wird erreicht durch Unterstützung der Bienenzucht (u. a. auf Sanftmut und Varroatoleranz, siehe „Belegstellen“), eine flächendeckende Beratung und praxisnahe Wissensvermittlung (siehe „Standbesuche“) und der Neugewinnung von Imkern mit gleichzeitigem Wissenstransfer an Schüler (siehe „Imkern auf Probe“ und „Imkern an Schulen“).

3.   Gegenstand der Zuwendung

3.1   Belegstellen

Zuwendungsfähig ist der Betrieb von staatlich anerkannten Bienenbelegstellen durch Imkervereine mit Sitz in Bayern zum Zwecke der Zucht.

3.2   Standbesuche

Zuwendungsfähig sind Standbesuche von Bienensachverständigen bei bayerischen Imkereien zur Prophylaxe, Diagnostik und Bekämpfung von Bienenkrankheiten und Standbesuche, bei denen Untersuchungen zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen durchgeführt werden.

3.3   Imkern auf Probe

1Zuwendungsfähig sind Patenschaften der Imkervereine mit Sitz in Bayern im Rahmen des Imkerns auf Probe. 2Dabei vermittelt ein erfahrener Imker („Pate“) einer interessierten Person („Probeimker“) die theoretischen und praktischen Grundlagen der Bienenhaltung.

3.4   Imkern an Schulen

Zuwendungsfähig ist die Durchführung von imkerlichen Wahlkursen an Schulen.

3.5   Öko-Imkern

Zuwendungsfähig ist der zeitliche Mehraufwand und die Mehrkosten für z. B. Futter und Wachs bei der Umstellung und beim Betrieb von Öko-Imkereien.

4.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind
für Maßnahmen nach Nr. 3.1 (Belegstellen):
Imkervereine mit Sitz in Bayern in der Funktion des Belegstellenbetreibers,
für Maßnahmen nach Nr. 3.2 (Standbesuche):
Bienensachverständige,
für Maßnahmen nach Nr. 3.3 (Imkern auf Probe):
Imkervereine mit Sitz in Bayern,
für Maßnahmen nach Nr. 3.4 (Imkern an Schulen):
Schulen, die einen Wahlkurs „Imkerei“ anbieten und
für Maßnahmen nach Nr. 3.5 (Öko-Imkern):
Imkereien, die am Kontrollverfahren gemäß Verordnung (EU) 2018/848 teilnehmen.

5.   Zuwendungsvoraussetzungen

5.1  

Nur Maßnahmen, die in Bayern stattfinden, sind förderfähig.

5.2   Betrieb von Belegstellen nach Nr. 3.1

1Für staatlich anerkannte Belegstellen kann die Anlieferung von Bienenköniginnen bezuschusst werden, wenn diese im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres angeliefert werden. 2Die Zahl der angelieferten Bienenköniginnen und der Anliefertermin ist durch Unterschrift der Person, welche die Bienenköniginnen anliefert, nachzuweisen.

5.3  

1Es können Drohnenvölker bezuschusst werden, wenn diese mindestens acht Wochen im Jahr der Antragstellung an einer staatlichen Belegstelle aufgestellt waren. 2Die Zahl der Drohnenvölker und die Dauer ist durch die Unterschrift der Person, welche die Drohnenvölker stellt, nachzuweisen.

5.4   Standbesuche nach Nr. 3.2

Ein Standbesuch ist zuwendungsfähig, wenn er
von einem staatlich anerkannten Bienensachverständigen und
im Zeitraum vom 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt wird.

5.5   Imkern auf Probe nach Nr. 3.3

1Das Imkern auf Probe ist zuwendungsfähig, wenn
der Probeimker jeweils mindestens ein Bienenvolk betreut,
der Probeimker begleitend einen Theoriekurs belegt,
die Betreuung des Probeimkers durch den Paten über vier Monate erfolgt,
der Pate ein erfahrener Imker ist und jeweils höchstens im Antragsjahr zehn Probeimker betreut und
die Patenschaft im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt wird.
2Das Imkern auf Probe ist nicht zuwendungsfähig, wenn Pate und Probeimker in häuslicher Gemeinschaft leben.

5.6   Imkern an Schulen nach Nr. 3.4

Das Imkern an Schulen ist zuwendungsfähig, wenn
der Wahlkurs an einer staatlich anerkannten Schule durchgeführt wird,
der Wahlkurs mindestens ein Bienenvolk betreut,
der Wahlkurs regelmäßig im laufenden Schuljahr stattfindet und sich vorwiegend mit dem Thema „Imkerei“ beschäftigt.

5.7   Öko-Imker nach Nr. 3.5

1Die jährliche Förderung (Basisförderung) für das Öko-Imkern erhalten Imkereien, die sich einer Prüfung durch eine in Bayern zugelassene und beliehene Öko-Kontrollstelle erfolgreich unterziehen und dies in geeigneter Weise belegen.
2Die einmalige Umstellungsförderung erhalten Öko-Imkereien im Jahr der Umstellung.
3Bei einer Anzahl von 1 bis 25 Bienenvölkern besteht keine Nachweispflicht der Völkerzahl. 4Die Zahl der Bienenvölker von 26 und mehr ist über ein aktuelles Zertifikat gemäß Art. 35 Verordnung (EU) 2018/848 oder über einen aktuellen Bescheid der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nachzuweisen. 5Das Jahr der Umstellung ist über eine Bescheinigung der Öko-Kontrollstelle nachzuweisen.

6.   Zuwendungen

6.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung in Form von Festbeträgen gewährt.

6.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden, basierend auf den Kosten für Sach- und Zeitaufwand, pauschal angesetzt. 2Die Kostenpauschalen werden durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) ermittelt und regelmäßig überprüft.

6.3   Höhe der Zuwendung

1Zuwendungen können gewährt werden für:
den Betrieb von staatlich anerkannten Bienenbelegstellen mit einem Festbetrag von bis zu 2 Euro je angelieferter Bienenkönigin und bis zu 100 Euro je Drohnenvolk,
die Standbesuche von Bienensachverständigen mit einem Festbetrag in Höhe von bis zu 5 Euro je geprüftem Bienenvolk oder mindestens 50 Euro pro Imkerei, höchstens jedoch 300 Euro pro Tag; je Imkerei können nur Standbesuche bis zu 1 000 Euro pro Jahr als förderfähig anerkannt werden,
die Betreuung beim Imkern auf Probe durch Imkervereine mit einem Festbetrag von bis zu 100 Euro je Probeimker und Jahr für höchstens zwei Jahre,
die imkerlichen Wahlkurse an Schulen mit einem Festbetrag von bis zu 400 Euro pro Schuljahr,
das Öko-Imkern mit einem gestaffelten, jährlichen Festbetrag (Basisförderung):
für Öko-Imkereien
mit 1 bis 25 Völkern
bis zu
230 Euro
für Öko-Imkereien
mit 26 bis 50 Völkern
bis zu
480 Euro
für Öko-Imkereien
mit 51 bis 75 Völkern
bis zu
700 Euro
für Öko-Imkereien
mit 76 bis 100 Völkern
bis zu
850 Euro
für Öko-Imkereien
ab 101 Völkern
bis zu
1 000 Euro
2Zusätzlich wird Imkereien, die auf das Öko-Imkern umstellen, im Jahr der Umstellung folgender Festbetrag einmalig gewährt (Umstellungsförderung):
für Öko-Imkereien
mit 1 bis 25 Völkern
bis zu
800 Euro
für Öko-Imkereien
mit 26 bis 50 Völkern
bis zu
2 300 Euro
für Öko-Imkereien
mit 51 bis 75 Völkern
bis zu
3 900 Euro
für Öko-Imkereien
mit 76 bis 100 Völkern
bis zu
5 500 Euro
für Öko-Imkereien
ab 101 Völkern
bis zu
7 000 Euro

6.4   Mehrfachförderung

Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden.

6.5   Zweckbindung

1Die Inanspruchnahme der Öko-Umstellungsförderung nach Nr. 5.5 verpflichtet zu einem erfolgreichen Verbleib im Öko-Kontroll-System für mindestens 5 Jahre (60 Monate). 2Ein vorzeitiges Ausscheiden führt zu einer anteiligen Rückforderung, gemessen an den Monaten, für die der Zuwendungsempfänger kein Zertifikat gemäß Art. 35 Verordnung (EU) 2018/848 vorweisen kann. 3Ein Betriebsinhaberwechsel o. Ä. begründet nicht den erneuten Anspruch auf die Umstellungsförderung.

7.   Verfahren

1Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Förderantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms mit reduzierter Förderhöhe bewilligt werden kann.
2Die Termine zur Förder- und Zahlungsantragstellung werden im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.
3Eine Fristverlängerung für die Vorlage von Förder- und Zahlungsantrag ist grundsätzlich nicht möglich.
4Nur in Fällen, in denen der Antragsteller die Frist ohne Verschulden überschreitet, kann im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
5Alle Formulare (insbesondere für den Förder- und Zahlungsantrag) werden im StMELF-Förderwegweiser bzw. im Online-Verfahren zur Verfügung gestellt. 6Diese sind für die Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde zu verwenden.
7Wenn ein Online-Verfahren angeboten wird, ist dieses zu verwenden. 8Die schrittweise Umstellung auf Online-Verfahren ist für den Zeitraum November 2024 bis Juni 2025 geplant. 9Hinweise dazu werden im Förderwegweiser veröffentlicht.

7.1   Förderantrag

1Jeder Förderantrag wird einer Verwaltungskontrolle unterzogen.
2Sofern Unterlagen nachgefordert werden, ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Nachreichung zu gewähren.
3Werden die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird über den Antrag nach Aktenlage entschieden.
4Maßgeblich für die Entscheidung über den Förderantrag ist die zum Zeitpunkt der Förderantragstellung geltende Richtlinie.

7.2   Bewilligungszeitraum

1Mit Eingang des Förderantrags gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn allgemein als erteilt. 2Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO findet insoweit keine Anwendung. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begründet keinen Anspruch auf Zuwendung.
4Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Eingang des Förderantrags und reicht bis zur Frist zur Einreichung des Zahlungsantrags.

7.3   Durchführungszeitraum

1Gefördert werden nur Maßnahmen, die innerhalb des Bewilligungszeitraums vollständig durchgeführt wurden.
2Maßnahmen nach Nr. 3.1 (Belegstellen), Nr. 3.2 (Standbesuche) und Nr. 3.3 (Imkern auf Probe) sind nur förderfähig, wenn sie im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt werden.
3Maßnahmen nach Nr. 3.4 (Imkern an Schulen) sind nur förderfähig, wenn sie im Zeitraum 1. August des Jahres der Antragstellung bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres durchgeführt werden.
4Maßnahmen nach Nr. 3.5 (Öko-Imkern) sind nur förderfähig, wenn sie im Zeitraum 1. Januar bis zum 31. Dezember durchgeführt werden.

7.4   Zahlungsantrag und Bewilligung

1Dem Zahlungsantrag ist als Anlage der Verwendungsnachweis beizufügen. 2Jeder Zahlungsantrag wird einer Verwaltungskontrolle unterzogen.
3Dem Zahlungsantrag für Öko-Imkereien nach Nr. 3.5 mit 26 und mehr Bienenvölkern ist zusätzlich eine De-minimis-Erklärung anzufügen. 4In diesen Fällen erfolgt die Förderung als De-minimis-Beihilfe (Agrar).
5Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Zahlungsantrags.
6Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben alle Fördervoraussetzungen erfüllt.
7Sofern Unterlagen nachgefordert werden, ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Nachreichung zu gewähren.
8Werden die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird über den Antrag nach Aktenlage entschieden.
9Die Höhe der Zuwendung wird im Zuwendungsbescheid festgesetzt. 10Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den im Zahlungsantrag als zuwendungsfähig nachgewiesenen Maßnahmen.
11Maßgeblich für die Entscheidung über den Zahlungsantrag ist die zum Zeitpunkt der Zahlungsantragstellung geltende Richtlinie.

7.5   Auszahlung

1Fördermittel werden grundsätzlich erst nach Einreichung und Prüfung des Zahlungsantrages ausgezahlt. 2Mit dem Zahlungsantrag ist der notwendige Verwendungsnachweis vorzulegen. 3Abschlagszahlungen werden nicht zugelassen.

7.6   Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort

1Die Verwaltungskontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten wurden. 2Sie sind für alle zuwendungsrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. 3Die Verwaltungskontrollen werden durch Kontrollen vor Ort ergänzt.

7.7   Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen und Verzinsung

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse nebst Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften. 2Im Fall falscher Angaben, die in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gemacht wurden, wird die Zuwendung grundsätzlich vollständig abgelehnt bzw. zurückgefordert. 3Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

7.8   Bewilligungsbehörde

1Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid und veranlasst ggf. die Auszahlung auf das Konto des Antragstellers.

8.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.
3Die Änderung der Richtlinie findet auf alle Maßnahmen zu den Nrn. 3.1 (Belegstellen), 3.2 (Standbesuche) und 3.3 (Imkern auf Probe) Anwendung, die ab dem 1. November 2024 und bis zum 31. Oktober 2027 durchgeführt werden.
4Die Änderung der Richtlinie findet auf alle Maßnahmen zu Nr. 3.4 (Imkern an Schulen) Anwendung, die ab dem 1. August 2024 und bis zum 31. Juli 2027 durchgeführt werden.
5Die Änderung der Richtlinie findet auf alle Maßnahmen zu Nr. 3.5 (Öko-Imkern) Anwendung, die ab dem 1. Januar 2025 und bis zum 31. Dezember 2027 durchgeführt werden. 6Zahlanträge für den Durchführungszeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 erfolgen online.

Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor