Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

5.   Zuwendungsvoraussetzungen

5.1   Meldung der Völkerzahlen

1Der Landesverband ist bei den Fortbildungsmaßnahmen nach Nr. 3.1 dazu verpflichtet, jährlich von ihren Mitgliedern die Zahl der zum 31. Oktober eingewinterten Bienenvölker zu erheben und die Summe bis zum 31. Dezember an das StMELF zu melden. 2Darüber hinaus verpflichtet sich der Landesverband, dem StMELF auf Nachfrage die Zahl der von einzelnen Imkern gemeldeten Völker zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Kontrollen vorgefundenen Zahl mitzuteilen.
3Antragsteller, die eine Zuwendung für investive Maßnahmen nach Nr. 3.2 erhalten, verpflichten sich, die Bienenvölkerzahl dem Landesverband zu melden und erklären sich damit einverstanden, dass der Landesverband diese Zahlen dem StMELF zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Kontrollen vorgefundenen Zahl mitteilt.

5.2   Fortbildungen nach Nr. 3.1

Fortbildungen können gefördert werden, wenn
der Referent aus einem dieser Personenkreise stammt:
staatlich anerkannte Bienenfachwarte,
staatlich anerkannte Bienensachverständige,
staatliche Fachberatung für Bienenzucht,
Mitarbeitende des Instituts für Bienenkunde und Imkerei an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und
andere, besonders qualifizierte Referenten,
sie mindestens 120 Minuten dauern,
mindestens zehn Personen teilgenommen haben und dies durch den vom StMELF vorgegebenen Nachweis belegt wird,
sie im Vorfeld durch einen Veranstaltungshinweis veröffentlicht werden,
die Veranstaltung auch für Nichtmitglieder des Vereins zugänglich ist und
das Thema der Fortbildung der Verbesserung der Erzeugungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse dient.

5.3   Investive Maßnahmen nach Nr. 3.2

1Jeder Antragsteller benötigt zur Antragstellung eine vom örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vergebene 10-stellige Betriebsnummer. 2Die Bewilligungsbehörde kann Förderanträge dem Institut für Bienenkunde und Imkerei an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zur fachlichen Stellungnahme vorlegen, insbesondere wenn Fragen zur Wirtschaftlichkeit oder zur Zugehörigkeit zu bestimmten Gerätekategorien des Förderkatalogs zu klären sind.