Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

5.   Zuwendungsvoraussetzungen

5.1   Meldung der Völkerzahlen

Antragsteller, die eine Zuwendung für investive Maßnahmen nach Nr. 3.2 erhalten, verpflichten sich, die Bienenvölkerzahl dem Landesverband zu melden und erklären sich damit einverstanden, dass der Landesverband diese Zahlen dem StMELF zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Kontrollen vorgefundenen Zahl mitteilt.

5.2   Fortbildungen nach Nr. 3.1

Fortbildungen können gefördert werden, wenn
der Referent aus einem dieser Personenkreise stammt:
staatlich anerkannte Bienenfachwarte,
staatlich anerkannte Bienensachverständige,
staatliche Fachberatung für Bienenzucht,
Mitarbeitende des Instituts für Bienenkunde und Imkerei an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und
andere, besonders qualifizierte Referenten,
sie mindestens 120 Minuten dauern,
mindestens zehn Personen teilgenommen haben und dies durch den vom StMELF vorgegebenen Nachweis belegt wird,
sie im Vorfeld durch einen Veranstaltungshinweis veröffentlicht werden,
die Teilnahme kostenfrei angeboten wird sowie eine Teilnehmergebühr oder sonstige Abgaben zur Teilnahme an der Veranstaltung nicht erhoben werden,
die Veranstaltung auch für Nichtmitglieder des Vereins zugänglich ist und
das Thema der Fortbildung der Verbesserung der Erzeugungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse dient.

5.3   Investive Maßnahmen nach Nr. 3.2

Die Bewilligungsbehörde kann Förderanträge dem Institut für Bienenkunde und Imkerei an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zur fachlichen Stellungnahme vorlegen, insbesondere wenn Fragen zur Wirtschaftlichkeit oder zur Zugehörigkeit zu bestimmten Gerätekategorien des Förderkatalogs zu klären sind.