Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

6.   Arten der Zuwendung

6.1   Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 2Fortbildungen für Imker durch Vereine werden mit einem Festbetrag auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen bezuschusst. 3Investive Maßnahmen werden im Wege der Anteilfinanzierung gefördert.

6.2   Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Zuwendung

6.2.1   Fortbildungen der Imker durch Vereine

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Fortbildungen werden durch das StMELF anhand empirischer Erhebungen pauschal angesetzt. 2Die Zuwendung erfolgt mit einem gestaffelten, von den Teilnehmerzahlen abhängigen Festbetrag. 3Dieser wird durch das StMELF ermittelt und regelmäßig überprüft.
4Folgende Festbeträge werden für jede Fortbildung festgesetzt:
10 bis 50 Teilnehmende:
bis zu 200 Euro,
ab 51 Teilnehmende:
bis zu 300 Euro.

6.2.2   Investive Maßnahmen in der Bienenhaltung

1Zuwendungsfähig sind die erforderlichen Netto-Ausgaben (ohne Mehrwertsteuer, Transport- und Verpackungskosten, Rabatte und Skonti) für Geräte und Maschinen, die die Voraussetzungen der Nr. 3.2 erfüllen. 2Die Zuwendung beträgt bis zu 40 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Netto-Ausgaben. 3Der Zuwendungsempfänger belegt die Kosten durch Rechnungen und Zahlungsnachweise. 4Unterschreiten die zuwendungsfähigen Nettoinvestitionen 700 Euro, wird keine Zuwendung gewährt.

6.3   Ausschluss von Maßnahmen

Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden.