Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

4.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

4.1  

bei Fortbildungen für Imker durch Vereine nach Nr. 3.1
Imkervereine, Kreis-, Bezirks- und Landesverbände mit Sitz in Bayern,

4.2  

bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2
Imker: Imker sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, die Bienen halten,
Erwerbsimker: Erwerbsimker sind Imker, die für 26 und mehr Völker Beiträge an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bezahlen, was mit einem geeigneten Beleg nachzuweisen ist.
Die Pflicht der Bienenhaltung kann im Falle von Vereinen durch den Verein selbst oder durch seine Mitglieder erfüllt werden.