Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Richtlinie zur EU-kofinanzierten Förderung der Bienenhaltung
1. Präambel, Rechtsgrundlagen
2. Zweck der Zuwendung
Bereich erweitern
3. Gegenstand der Zuwendung
Bereich reduzieren
4. Zuwendungsempfänger
4.1 bei Fortbildungen für Imker durch Vereine nach Nr. 3.1
4.2 bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2
Bereich erweitern
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Bereich erweitern
6. Arten der Zuwendung
Bereich erweitern
7. Verfahren
Bereich erweitern
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
4.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
4.1
bei Fortbildungen für Imker durch Vereine nach Nr. 3.1
–
der Landesverband Bayerischer Imker,
–
die Bayerische Imkervereinigung,
–
der Verband Bayerischer Bienenzüchter,
–
der Landesverband Buckfastimker Bayern und
–
die Landesgruppe Bayern des Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbundes,
4.2
bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2
–
Imker: Imker sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, die Bienen halten,
–
Erwerbsimker: Erwerbsimker sind Imker, die für 26 und mehr Völker Beiträge an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bezahlen, was mit einem geeigneten Beleg nachzuweisen ist.