Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

4.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

4.1  

bei Fortbildungen für Imker durch Vereine nach Nr. 3.1
Imkervereine, Kreis-, Bezirks- und Landesverbände mit Sitz in Bayern,

4.2  

bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2
Imker: Imker sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, die Bienen halten,
Erwerbsimker: Erwerbsimker sind Imker, die für 26 und mehr Völker Beiträge an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bezahlen, was mit einem geeigneten Beleg nachzuweisen ist.