Inhalt
7.
Verfahren
7.1
Rahmenrichtlinie
1Es gelten die Vorgaben der RRL EU-Invest insbesondere für die Bereiche Anforderung und Verwendung der Zuwendung, Zweckbindung, Pflichten des Zuwendungsempfängers, Zahlungsantrag, Nachweis der Verwendung, Prüfung der Verwendung, Pflicht zur Erstattung der Zuwendung und Verzinsung. 2Die Kostenplausibilisierung erfolgt für die Zuwendung Fortbildung der Imker durch Vereine nach Nr. 3.1 durch regelmäßige Überprüfung der Förderpauschalen durch das StMELF.
7.2
Bewilligungsbehörde
1Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; Kompetenzzentrum Förderprogramme. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid und veranlasst ggf. die Auszahlung auf das Konto des Antragstellers.
7.3
Antragstellung, Bewilligung
1Die Termine zur Antragstellung werden jährlich im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. 2Mit der Bestätigung über den Antragseingang gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt. 3Die Zustimmung muss die in den Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) genannten Hinweise enthalten. 4Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Zahlungsantrags. 5Vorschüsse werden nicht gewährt. 6Für jede Fortbildung nach Nr. 3.1 ist vorher ein Förderantrag zu stellen. 7Es sind mehrere Förderanträge pro Jahr möglich. 8Bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2 werden die im Förderantrag aufgelisteten Geräte und Maschinen jeweils als Einzelmaßnahme behandelt. 9Wurde auf Grundlage dieser Förderrichtlinie bereits einmal eine Förderung für investive Fördermaßnahmen beantragt, kann ein neuer Förderantrag erst gestellt werden, wenn das vorherige Förderverfahren (d. h. alle beinhalteten Einzelmaßnahmen) abgeschlossen ist.
7.4
Zahlungsantrag
1Bei den Fortbildungen nach Nr. 3.1 ist für jede Fortbildungsmaßnahme ein Zahlungsantrag zu stellen. 2Die Antragsteller stellen jeweils bis maximal 122 Kalendertagen nach der Fortbildung einen Zahlungsantrag. 3Bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2 ist nur ein Zahlungsantrag pro Jahr möglich.