Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

7.   Verfahren

7.1   Rahmenrichtlinie

1Es gelten die Vorgaben der RRL EU-Invest insbesondere für die Bereiche Anforderung und Verwendung der Zuwendung, Zweckbindung, Pflichten des Zuwendungsempfängers, Zahlungsantrag, Nachweis der Verwendung, Prüfung der Verwendung, Pflicht zur Erstattung der Zuwendung und Verzinsung. 2Die Kostenplausibilisierung erfolgt für die Zuwendung Fortbildung der Imker durch Vereine nach Nr. 3.1 durch regelmäßige Überprüfung der Förderpauschalen durch das StMELF.

7.2   Bewilligungsbehörde

1Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; Kompetenzzentrum Förderprogramme. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid und veranlasst ggf. die Auszahlung auf das Konto des Antragstellers.

7.3   Antragstellung, Bewilligung

1Die Termine zur Antragstellung werden jährlich im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. 2Mit der Bestätigung über den Antragseingang gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt. 3Die Zustimmung muss die in den Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) genannten Hinweise enthalten. 4Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Zahlungsantrags. 5Bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2 werden die im Förderantrag aufgelisteten Geräte und Maschinen jeweils als Einzelmaßnahme behandelt.

7.4   Zahlungsantrag

1Es ist nur ein Zahlungsantrag pro Jahr möglich. 2Abschlagszahlungen werden nicht zugelassen.