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787-L
Richtlinie zur EU-kofinanzierten Förderung der Bienenhaltung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 26. Juli 2023, Az. L6-7407-1/959
(BayMBl. Nr. 387)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur EU-kofinanzierten Förderung der Bienenhaltung vom 26. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 387), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. März 2025 (BayMBl. Nr. 137) geändert worden ist
1.
Präambel, Rechtsgrundlagen
1Die in der nachfolgenden Richtlinie beschriebenen Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. 2Gemeinsame Bestimmungen für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL werden in der Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) vom 25. Mai 2023 getroffen. 3Zur Umsetzung der Förderung der Bienenhaltung in Bayern werden diese Regelungen im Folgenden konkretisiert und eingeschränkt.
4Grundlagen dieser Richtlinie sind:
- a)
Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) einschließlich darin unter Nr. 1 genannter Rechtsgrundlagen,
- b)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/126
vom 7. Dezember 2021,
- c)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/128
vom 21. Dezember 2021.
2.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendungen ist die Unterstützung der Bienenhaltung und Erhöhung der Zahl der Imker und Bienenvölker zur Sicherung einer flächendeckenden Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen und Stabilisierung der Ökosysteme.
3.
Gegenstand der Zuwendung
3.1
Fortbildungen für Imker durch Vereine
1Die Zuwendung wird gewährt für Fortbildungen für Imker, die der Verbesserung der Erzeugungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen dienen und von Imkervereinen, Kreis-, Bezirks- oder Landesverbänden in Bayern durchgeführt werden. 2Die förderfähigen Fortbildungsthemen werden durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) in einem Merkblatt bekannt gegeben.
3.2
Investive Maßnahmen von Imkern
1Die Zuwendung wird gewährt für den Kauf neuer, imkerlicher Geräte, die in Bayern eingesetzt werden, zur Verbesserung der Erzeugungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen. 2Die förderfähigen Geräte und Maschinen werden durch das StMELF in einem Förderkatalog festgelegt und mit den Antragsunterlagen veröffentlicht.
4.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
4.1
bei Fortbildungen für Imker durch Vereine nach Nr. 3.1
Imkervereine, Kreis-, Bezirks- und Landesverbände mit Sitz in Bayern,
4.2
bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2
- –
Imker: Imker sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, die Bienen halten,
- –
Erwerbsimker: Erwerbsimker sind Imker, die für 26 und mehr Völker Beiträge an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bezahlen, was mit einem geeigneten Beleg nachzuweisen ist.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Meldung der Völkerzahlen
Antragsteller, die eine Zuwendung für investive Maßnahmen nach Nr. 3.2 erhalten, verpflichten sich, die Bienenvölkerzahl dem Landesverband zu melden und erklären sich damit einverstanden, dass der Landesverband diese Zahlen dem StMELF zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Kontrollen vorgefundenen Zahl mitteilt.
5.2
Fortbildungen nach Nr. 3.1
Fortbildungen können gefördert werden, wenn
- –
der Referent aus einem dieser Personenkreise stammt:
- ●
staatlich anerkannte Bienenfachwarte,
- ●
staatlich anerkannte Bienensachverständige,
- ●
staatliche Fachberatung für Bienenzucht,
- ●
Mitarbeitende des Instituts für Bienenkunde und Imkerei an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und
- ●
andere, besonders qualifizierte Referenten,
- –
sie mindestens 120 Minuten dauern,
- –
mindestens zehn Personen teilgenommen haben und dies durch den vom StMELF vorgegebenen Nachweis belegt wird,
- –
sie im Vorfeld durch einen Veranstaltungshinweis veröffentlicht werden,
- –
die Teilnahme kostenfrei angeboten wird sowie eine Teilnehmergebühr oder sonstige Abgaben zur Teilnahme an der Veranstaltung nicht erhoben werden,
- –
die Veranstaltung auch für Nichtmitglieder des Vereins zugänglich ist und
- –
das Thema der Fortbildung der Verbesserung der Erzeugungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse dient.
5.3
Investive Maßnahmen nach Nr. 3.2
Die Bewilligungsbehörde kann Förderanträge dem Institut für Bienenkunde und Imkerei an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zur fachlichen Stellungnahme vorlegen, insbesondere wenn Fragen zur Wirtschaftlichkeit oder zur Zugehörigkeit zu bestimmten Gerätekategorien des Förderkatalogs zu klären sind.
6.
Arten der Zuwendung
6.1
Art der Zuwendung
1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 2Fortbildungen für Imker durch Vereine werden mit einem Festbetrag auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen bezuschusst. 3Investive Maßnahmen werden im Wege der Anteilfinanzierung gefördert.
6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Zuwendung
6.2.1
Fortbildungen der Imker durch Vereine
1Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Fortbildungen werden durch das StMELF anhand empirischer Erhebungen pauschal angesetzt. 2Die Zuwendung erfolgt mit einem gestaffelten, von den Teilnehmerzahlen abhängigen Festbetrag. 3Dieser wird durch das StMELF ermittelt und regelmäßig überprüft.
4Folgende Festbeträge werden für jede Fortbildung festgesetzt:
10 bis 50 Teilnehmende:
|
bis zu 200 Euro,
|
ab 51 Teilnehmende:
|
bis zu 300 Euro.
|
6.2.2
Investive Maßnahmen in der Bienenhaltung
1Zuwendungsfähig sind die erforderlichen Netto-Ausgaben (ohne Mehrwertsteuer, Transport- und Verpackungskosten, Rabatte und Skonti) für Geräte und Maschinen, die die Voraussetzungen der Nr. 3.2 erfüllen. 2Die Zuwendung beträgt bis zu 40 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Netto-Ausgaben. 3Der Zuwendungsempfänger belegt die Kosten durch Rechnungen und Zahlungsnachweise. 4Unterschreiten die zuwendungsfähigen Nettoinvestitionen 700 Euro, wird keine Zuwendung gewährt.
6.3
Ausschluss von Maßnahmen
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden.
7.
Verfahren
7.1
Rahmenrichtlinie
1Es gelten die Vorgaben der RRL EU-Invest insbesondere für die Bereiche Anforderung und Verwendung der Zuwendung, Zweckbindung, Pflichten des Zuwendungsempfängers, Zahlungsantrag, Nachweis der Verwendung, Prüfung der Verwendung, Pflicht zur Erstattung der Zuwendung und Verzinsung. 2Die Kostenplausibilisierung erfolgt für die Zuwendung Fortbildung der Imker durch Vereine nach Nr. 3.1 durch regelmäßige Überprüfung der Förderpauschalen durch das StMELF.
7.2
Bewilligungsbehörde
1Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; Kompetenzzentrum Förderprogramme. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid und veranlasst ggf. die Auszahlung auf das Konto des Antragstellers.
7.3
Antragstellung, Bewilligung
1Die Termine zur Antragstellung werden jährlich im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. 2Mit der Bestätigung über den Antragseingang gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt. 3Die Zustimmung muss die in den Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) genannten Hinweise enthalten. 4Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Zahlungsantrags. 5Vorschüsse werden nicht gewährt. 6Für jede Fortbildung nach Nr. 3.1 ist vorher ein Förderantrag zu stellen. 7Es sind mehrere Förderanträge pro Jahr möglich. 8Bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2 werden die im Förderantrag aufgelisteten Geräte und Maschinen jeweils als Einzelmaßnahme behandelt. 9Wurde auf Grundlage dieser Förderrichtlinie bereits einmal eine Förderung für investive Fördermaßnahmen beantragt, kann ein neuer Förderantrag erst gestellt werden, wenn das vorherige Förderverfahren (d. h. alle beinhalteten Einzelmaßnahmen) abgeschlossen ist.
7.4
Zahlungsantrag
1Bei den Fortbildungen nach Nr. 3.1 ist für jede Fortbildungsmaßnahme ein Zahlungsantrag zu stellen. 2Die Antragsteller stellen jeweils bis maximal 122 Kalendertagen nach der Fortbildung einen Zahlungsantrag. 3Bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2 ist nur ein Zahlungsantrag pro Jahr möglich.
8.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1Bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2 gilt eine Zweckbindungsfrist. 2Geförderte Geräte und Maschinen müssen sich fünf Jahre lang im Besitz des Antragstellers befinden und dürfen ausschließlich in der eigenen Imkerei genutzt werden.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.
2Sie findet auf alle investiven Maßnahmen und Fortbildungsmaßnahmen Anwendung, die ab dem 1. August 2024 durchgeführt werden und für die bis spätestens 31. Juli 2027 ein Zahlungsantrag gestellt wird.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor