Inhalt
8.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1Bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2 gilt eine Zweckbindungsfrist. 2Geförderte Geräte und Maschinen müssen sich fünf Jahre lang im Besitz des Antragstellers befinden und dürfen ausschließlich in der eigenen Imkerei genutzt werden.