Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

8.   Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1  

Weiterleitung der Förderung bei Fortbildungen (Nr. 3.1)
1Führt der Zuwendungsempfänger die Fortbildung nach Nr. 3.1 nicht selbst durch, ist er verpflichtet, die Fördermittel gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an die Letztempfänger unter Beachtung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid mit zivilrechtlichem Vertrag weiterzugeben. 2Die Weitergabe an den Letztempfänger ist jeweils nachzuweisen. 3Der Letztempfänger ist der Veranstalter der Fortbildung (Imkerverein, Kreis-, oder Bezirksverband). 4Der abzuschließende zivilrechtliche Vertrag muss insbesondere Vereinbarungen enthalten über

8.1.1  

die Art und Höhe der Zuwendung,

8.1.2  

den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die gefördert werden,

8.1.3  

die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung),

8.1.4  

den Bewilligungszeitraum,

8.1.5  

die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, insbesondere wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
der Abschluss des Vertrags durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben zustande gekommen ist,
der Empfänger bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt:
die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung einschließlich Zinsen im Fall des Rücktritts vom Vertrag,
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtung sowie der sonstigen Rückzahlungsregelungen,
die Verpflichtung der Empfänger, die Prüfungen durch das StMELF, die Bewilligungsbehörde, den Bayerischen Obersten Rechnungshof und die Prüfungsorgane der Europäischen Union oder ihre Beauftragten zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.

8.2  

Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2
Geförderte Geräte und Maschinen müssen sich fünf Jahre lang im Besitz des Antragstellers befinden und ausschließlich in der eigenen Imkerei genutzt werden.