Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

2.   Zweck der Zuwendung

Zweck der Zuwendungen ist die Unterstützung der Bienenhaltung und Erhöhung der Zahl der Imker und Bienenvölker zur Sicherung einer flächendeckenden Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen und Stabilisierung der Ökosysteme.