Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

3.   Gegenstand der Zuwendung

3.1   Fortbildungen für Imker durch Vereine

1Die Zuwendung wird gewährt für Fortbildungen für Imker, die der Verbesserung der Erzeugungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen dienen und von Imkervereinen, Kreis-, Bezirks- oder Landesverbänden (Letztempfänger) in Bayern durchgeführt werden. 2Die förderfähigen Fortbildungsthemen werden durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) in einem Merkblatt bekannt gegeben.

3.2   Investive Maßnahmen von Imkern

1Die Zuwendung wird gewährt für den Kauf neuer, imkerlicher Geräte, die in Bayern eingesetzt werden, zur Verbesserung der Erzeugungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen. 2Die förderfähigen Geräte und Maschinen werden durch das StMELF in einem Förderkatalog festgelegt und mit den Antragsunterlagen veröffentlicht.