Inhalt

DemoPyro
Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

1Eine Zuwendung wird nur für neue Anlagen gewährt. 2Ersatzinvestitionen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen werden nicht gefördert. 3Als Prototyp gelten Anlagen, die in weniger als zwei Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind. 4Ausgeschlossen von einer Förderung sind zudem Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten gem. Nr. 2 sowie Projekte, die über Leasing, Raten- oder Mietkauf finanziert werden.

4.2  

1Eine Zuwendung wird nur für Vorhaben gewährt, die vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind. 2Als Beginn der Arbeiten oder Tätigkeit (Vorhabensbeginn) gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung oder Kaufvertrag). 3Eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn ist vom Antragsteller schriftlich oder elektronisch zu beantragen und wird ausschließlich schriftlich oder elektronisch erteilt. 4Vorhaben, mit denen vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. der Zustimmung zum förderunschädlichen Vorhabensbeginn begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.3  

Die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage müssen vorliegen.

4.4  

Es ist ein schlüssiger Finanzierungsplan vorzulegen.

4.5  

1Die geförderte Anlage muss innerhalb Bayerns errichtet werden. 2Sofern der Antragsteller Mieter oder Pächter des Anwesens ist, auf dem die Pyrolyseanlage errichtet wird, ist bei Antragstellung zu bestätigen, dass eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zur Herstellung von Pflanzenkohle vorliegt.

4.6  

1Die technische Machbarkeit und ökonomische Tragfähigkeit der Maßnahme ist nachzuweisen. 2Eine Bewilligung ist nur nach fachlicher Begutachtung mit Förderempfehlung durch eine von der Bewilligungsstelle beauftragten Einrichtung möglich.

4.7  

Die gesamte Pflanzenkohlenproduktion muss nach den Qualitätskriterien des EBC zertifiziert werden.

4.8  

1Es dürfen ausschließlich naturbelassene, chemisch unbehandelte Biomassen gemäß Positivliste der zulässigen Brennstoffe im Rahmen des Förderprogramms DemoPyro als Ausgangsstoffe für das Pyrolyseverfahren eingesetzt werden. 2Im Einzelnen sind dies, die in der DIN EN ISO 17225-1: 2021 (D) in Tabelle 1 Nrn. 1.1, 1.2.1, 2.1 und 2.2.1 aufgeführten Biomassen sowie chemisch unbehandelte Steine, Kerne, Schalen und Hülsen von Obst- und Gartenfrüchten (Stein-, Kernobst und Nüsse), auch als Nebenprodukte und Rückstände der Lebensmittel und Früchte verarbeitenden Industrie.

4.9  

Mit der Antragstellung ist ein plausibles Vermarktungskonzept für die prognostizierten Mengen und Qualitäten an erzeugten Pflanzenkohlen vorzulegen.

4.10  

Für die Nutzung bzw. Abnahme der erzeugten Wärme ist bei Antragseinreichung ein schlüssiges Nutzungs- und Vermarktungskonzept vorzulegen.

4.11  

1Mindestens zwei Referenzanlagen des beantragten Anlagentyps müssen seit mindestens einem halben Jahr im Regelbetrieb gelaufen sein. 2Die Referenzanlagen müssen in Deutschland bzw. in Europa stehen und besichtigt werden können.

4.12  

1Stromerzeugende Pyrolyseanlagen sind nur dann zuwendungsfähig, sofern der erzeugte Strom nicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz vermarktet wird. 2Ein schlüssiges Stromnutzungs- und Vermarktungskonzept ist für solche Anlagen vorzulegen.

4.13  

Sofern die Vermarktung von CO2-Senken-Zertifikaten über eine anerkannte Handelsplattform geplant ist, muss hierzu bei Antragstellung ein tragfähiges Konzept vorgelegt werden.