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DemoPyro
Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

13.   Aufbewahrungspflichten, Prüfungen, Evaluation

13.1  

Der Zuwendungsempfänger hat die Förderunterlagen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht verlangt wird.

13.2  

1Die Bewilligungsbehörde und das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.

13.3  

1Die Antragsunterlagen werden zur Prüfung auf wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Machbarkeit des Projektes an eine durch die Bewilligungsbehörde beauftragte Institution weitergegeben. 2Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, während der Dauer der Zweckbindungsfrist, Aufzeichnungen zum Anlagenbetrieb nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde zu führen sowie an einer Evaluierung des Programms teilzunehmen. 3Der Bewilligungsbehörde oder eine mit der Evaluation beauftragten Institution sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

13.4  

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.