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DemoPyro
Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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787-L

Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Pyrolysedemonstrationsanlagen zur Herstellung von Pflanzenkohlen
(DemoPyro)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 7. Juni 2023, Az. E6-7235.3-1/2851

(BayMBl. Nr. 367)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Pyrolysedemonstrationsanlagen zur Herstellung von Pflanzenkohlen (DemoPyro) vom 7. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 367)

1Grundlagen dieser Richtlinie sind:
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44, und die Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu,
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Gewerbe).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die Fördermittel werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und Art. 23 und 44 der BayHO als Zuwendungen gewährt. 4Es gelten die VV zu diesen Artikeln. 5Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe im Gewerbe.