Inhalt

RRL EU – Invest
Text gilt ab: 05.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

10.   Verfahren

10.1   Antragstellung (inkl. Angaben zum Antragsteller)

10.1.1   Antragsverfahren

1Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Förderantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht oder nur mit reduzierter Förderhöhe bewilligt werden kann. 2Sofern eine Online-Antragstellung vorgesehen ist, sind Förder- und Zahlungsantrag einschließlich notwendiger Anlagen online einzureichen. 3Ansonsten sind die Anträge und Unterlagen bei der in der maßnahmenspezifischen Richtlinie festgelegten Behörde in der vorgegebenen Form einzureichen. 4Sofern behördenseits für die Antragsstellung Formulare (insbesondere Antragsformulare, erforderliche Antragsanlagen) zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden. 5Die Einreichung der Anträge muss spätestens zu den für die jeweilige Maßnahme festgelegten Terminen erfolgen. 6Verfristet eingereichte Förderanträge werden abgelehnt. 7Ein Antrag nach Ende der jeweiligen Frist ist nur in Fällen höherer Gewalt oder beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zulässig. 8Bei Zahlungsanträgen gelten die Regelungen in Nr. 6 NBest-EU-Invest. 9Sofern Unterlagen, die nicht zwingend zum Antragsendtermin vorliegen müssen, nachgefordert werden, ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Nachreichung von maximal 4 Wochen einzuräumen. 10Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens in begründeten Fällen eine längere Nachreichungsfrist bzw. eine Verlängerung der Nachreichungsfrist gewähren. 11Werden die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird über den Antrag nach Aktenlage entschieden.

10.1.2   Angaben zum Antragsteller

Der Antragsteller hat im Förder- und Zahlungsantrag anzugeben:
a)
den Vor- und Nachnamen oder die Firma einschließlich Rechtsform,
b)
das Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,
c)
das Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen; ausgenommen davon sind Gebietskörperschaften,
d)
das Geschlecht des Betriebsinhabers, wobei bei einer Gruppe natürlicher Personen, einer juristischen Person oder einer Gruppe juristischer Personen das Geschlecht der hauptverantwortlichen Person anzugeben ist oder, wenn es keine hauptverantwortliche Person gibt, das Geschlecht der Mehrheit der verantwortlichen Personen,
e)
die Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern diese nicht vorhanden ist,
aa)
bei natürlichen Personen und Einzelunternehmen die Steueridentifikationsnummer,
bb)
bei Personengesellschaften und juristischen Personen die Steuernummer, sofern diese nicht vorhanden ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
f)
ob er zum Zeitpunkt der Antragstellung einer Unternehmensgruppe gem. Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2013/34/EU in der aktuellen Fassung angehört; sofern dies der Fall ist, muss der Antragsteller folgende zum Antragszeitpunkt geltende Informationen mitteilen:
aa)
den Namen und das steuerliche Identifikationsmerkmal gemäß Buchstabe e) bb) des Mutterunternehmens,
bb)
soweit vorhanden, den Namen und das steuerliche Identifikationsmerkmal gemäß Buchstabe e) bb) des obersten Mutterunternehmens,
cc)
den Namen und das steuerliche Identifikationsmerkmal gemäß Buchstabe e) bb) der Tochterunternehmen,
g)
die Anschrift,
h)
die Telefonnummer des Ansprechpartners,
i)
die E-Mail-Adresse,
j)
die Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
k)
die Bankverbindung des Antragstellers,
l)
im Falle einer Bevollmächtigung den Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.

10.2   Auswahlverfahren

1Sofern ein Auswahlverfahren nach Antragstellung vorgesehen ist, können nur Vorhaben, die nach Verwaltungskontrolle alle Fördervoraussetzungen erfüllen und die Mindestpunktzahl erreichen, am Auswahlverfahren teilnehmen. 2Nach dem Endtermin für die Einreichung der Anträge zu einer Auswahlrunde sind keine Änderungen an den vom Antragsteller geltend gemachten Auswahlkriterien zulässig. 3Anträge, die beim Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden können oder die aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel nicht ausgewählt werden, werden abgelehnt. 4Die Antragsendtermine für die Auswahlrunden, die jeweils verfügbaren Haushaltsmittel und das Ergebnis der Auswahlrunden werden veröffentlicht.

10.3   Entscheidung über den Förderantrag

1Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. 2Jeder eingereichte Förderantrag wird einer Verwaltungskontrolle unterzogen. 3Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben alle Fördervoraussetzungen erfüllt und, sofern ein Auswahlverfahren vorgeschrieben ist, das Vorhaben ausgewählt wurde. 4Die Höhe der Zuwendung wird im Zuwendungsbescheid vorläufig festgesetzt. 5Im Schlussbescheid erfolgt die endgültige Festsetzung der Zuwendungshöhe. 6Die endgültige Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den im Verwendungsnachweis als zuwendungsfähig nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben bzw. nachgewiesenen Einheiten bei Einheitskosten und den tatsächlichen Einnahmen gemäß Nr. 1.2 NBest-EU-Invest.

10.4   Vorhabenbeginn

Die Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO wird nicht angewendet.

10.5   Auszahlung

1Fördermittel werden grundsätzlich erst nach Einreichung und Prüfung des Zahlungsantrags, mit dem der Verwendungsnachweis erbracht wird, ausgezahlt. 2Abweichend davon können auch Vorschüsse gewährt werden, sofern diese von den maßnahmenspezifischen Richtlinien vorgesehen sind. 3Die abschließende Zahlung kann erst erfolgen, wenn das geförderte Vorhaben vollständig umgesetzt/fertiggestellt wurde.
4Unbeschadet der Beantragung eines Vorschusses kann nur ein Zahlungsantrag gestellt werden. 5Der Zahlungsantrag ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen, außer es wird im jeweiligen Zuwendungsbescheid etwas anderes festgelegt. 6Eine Verlängerung der Frist für die Abgabe des Zahlungsantrags ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe auf Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde möglich. 7Der entsprechende Antrag ist vor Ablauf der Frist zur Abgabe des Zahlungsantrages schriftlich oder elektronisch zu stellen. 8Ein Antrag nach Ende der Frist ist grundsätzlich nur in Fällen höherer Gewalt oder beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zulässig.

10.6   Kontrollen vor Ort

1Verwaltungskontrollen können durch Kontrollen vor Ort ergänzt werden. 2Darüber hinaus können bei Vorhaben, die einer Zweckbindung unterliegen, Ex-post-Kontrollen durchgeführt werden.

10.7   Verwaltungssanktionen

10.7.1   Sanktionen

1Die beantragte Zuwendung kann ganz oder teilweise abgelehnt werden oder der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn die Fördervoraussetzungen und ggf. Auswahlkriterien nicht oder nicht mehr erfüllt sind. 2Davon kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist Abhilfe geschaffen hat. 3Bis dahin kann keine Auszahlung erfolgen.
4Die auf Grundlage des Zahlungsantrages ermittelte Zuwendung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder die Bewilligung ganz oder teilweise zurückgenommen bzw. widerrufen, wenn Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden, die im Zuwendungsbescheid festgelegt sind. 5Die Entscheidung darüber, inwieweit die Zuwendung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen widerrufen oder zurückgenommen wird, erfolgt in Abhängigkeit von Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Schwere. 6Unabhängig davon muss der Zuwendungsempfänger innerhalb einer von der zuständigen gesetzten Frist Abhilfe schaffen.
7Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.
8Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße während der Umsetzung und Zweckbindung des betroffenen Vorhabens festgestellt wurden.
9Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
10Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen sind.
11Ungeachtet einer eventuellen Verwaltungssanktion ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die betroffene Verpflichtung oder sonstige Auflage während der gesamten Zweckbindung einzuhalten.
12Im Fall, dass nach Ablauf der behördlich gesetzten Abhilfefrist zur Abhilfe die betreffende Verpflichtung oder sonstigen Auflage weiterhin nicht eingehalten wird, können weitere Verwaltungssanktionen verhängt werden. 13Wenn der Zuwendungsempfänger die Nichteinhaltung einer Verpflichtung oder sonstigen Auflage mitteilt, bevor die Behörde ihn auf einen entsprechenden Verstoß hingewiesen oder eine Kontrolle vor Ort angekündigt hat, kann dies im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Festsetzung der Sanktionshöhe berücksichtigt werden.
14Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Auftragsvergabe von Auftraggebern gemäß § 99 GWB orientieren sich die Sanktionen grundsätzlich an den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe von der EU vorgegebenen „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ in der jeweils geltenden Fassung. 15Bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte können durch das StMELF festgelegte Vorgaben für die Festsetzung von Finanzkorrekturen bei Vergabeverstößen anstelle der o. g. Leitlinien angewendet werden.
16Ein Förder- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Zuwendungsempfänger oder sein Vertreter die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert.
17Von Verwaltungssanktionen kann abgesehen werden, wenn
a)
der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist;
b)
der Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
c)
die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstige Auflagen trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

10.7.2   Förderausschluss

1Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Nachweise vorgelegt oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um die Förderung zu erhalten, so wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. 2Gleiches gilt, wenn zum Erlangen einer Förderung eine Vorschrift des EU-Rechts oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen wird, insbesondere dadurch, dass Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen werden.

10.8   Berichtigung, Anpassung und Rücknahme von Anträgen sowie sonstigen Erklärungen

10.8.1   Berichtigung und Anpassung im Fall des offensichtlichen Irrtums

Vom Zuwendungsempfänger vorgelegte Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Zuwendungsempfänger in gutem Glauben gehandelt hat.

10.8.2   Rücknahme von Anträgen sowie anderen Erklärungen

1Ein Antrag oder eine andere Erklärung kann, unbeschadet von Nr. 10.2 Satz 2, jederzeit in Textform ganz oder teilweise bei der Bewilligungsbehörde zurückgenommen werden. 2Hat die Behörde den Zuwendungsempfänger bereits auf einen Verstoß hingewiesen, eine Kontrolle vor Ort angekündigt oder bei einer Kontrolle vor Ort einen Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Antrags oder der anderen Erklärung nicht zurückgenommen werden.

10.9   Sicherung von Rückforderungsansprüchen

Rückforderungsansprüche sind ab einer Zuschusshöhe von mehr als 100 000 Euro bei erkennbarem wirtschaftlichem oder Vorhabensrisiko in geeigneter Weise abzusichern.

10.10   Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen und Verzinsung

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse nebst Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.