Inhalt

RRL EU – Invest
Text gilt ab: 05.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

9.   Sonstige Zuwendungsbestimmungen

9.1  

Anwendung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (NBest-EU-Invest)
Anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) wird die NBest-EU-Invest zum Bestandteil des Bescheids gemacht (siehe Anlage 1).

9.2   Wirtschaftlicher und sparsamer Einsatz von Haushaltsmitteln

1Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird durch eine Plausibilisierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährleistet. 2Diese erfolgt durch
a)
vorab kalkulierte Werte bei der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen gem. Nr. 8.3 oder
b)
Durchführung eines Vergabeverfahrens (siehe Nr. 9.3) oder
c)
sonstige geeignete Bewertungssysteme, wie z. B. Angebotsvergleich, Referenzkosten oder Bewertungsausschuss.
3Bei einem Anteil von bis zu 10 000 Euro zuwendungsfähiger Ausgaben, höchstens aber bei 10 % der insgesamt zuwendungsfähigen Ausgaben, kann auf eine Kostenplausibilisierung verzichtet werden.
4Sofern eine Kostenplausibilisierung durch Angebotsvergleich erfolgt,
ist innerhalb von Projekten bis zu 10 000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben bei Aufträgen im Wert von bis zu 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) für Liefer- und Dienstleistungen und bis zu 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) für freiberufliche Leistungen (im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG) sowie für Bauleistungen die Vorlage eines Angebots ausreichend. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 5 000 Euro sind in der Regel mindestens drei geeignete Unternehmen nachweislich zur Abgabe eines Angebots aufzufordern.
sind bei Projekten über 10 000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben in der Regel mindestens drei geeignete Unternehmen nachweislich zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, auch wenn keine Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts besteht oder die Vergabe mittels Direktauftrag zulässig wäre.
5Werden hierbei nicht die geforderten Angebote bzw. Absageschreiben vorgelegt, können die betreffenden Ausgaben in der Regel nicht in voller Höhe anerkannt werden.
6In den maßnahmespezifischen Richtlinien ist die Art der Kostenplausibilisierung festzulegen.

9.3   Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen

1Öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) müssen bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte die Vorgaben des GWB und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einhalten.
2Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, auch bei Aufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist.
3Darüber hinaus sind kommunale Zuwendungsempfänger verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, die das Staatsministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen (IMBek) auf Grund des § 31 Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik (KommHV-Kameralistik) bekannt gegeben hat; Nr. 9.2 Satz 4 bleibt unberührt.
4Es wird darauf hingewiesen, dass weitergehende Bestimmungen den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten können.
5In den maßnahmespezifischen Richtlinien können weitergehende Vorgaben zur Auftragsvergabe gemacht werden.

9.4   Mittel anderer Geldgeber

1Die Finanzierung des Vorhabens mit Mitteln öffentlicher und privater Dritter ist zulässig. 2Die Mittel sind im Finanzierungsplan anzugeben. 3Die Mittel öffentlicher und privater Dritter, die Zuwendungen und die einzusetzenden Eigenmittel dürfen insgesamt die Gesamtausgaben nicht überschreiten. 4Die im nationalen GAP-Strategieplan festgelegte Begrenzung der zulässigen Höhe der öffentlichen Unterstützung sowie etwaige Beihilfehöchstintensitäten dürfen nicht überschritten werden. 5Sofern erforderlich, wird die Höhe der erforderlichen Eigenmittel in den maßnahmenspezifischen Richtlinien geregelt. 6Zweckgebundene Geldspenden werden als Eigenmittel anerkannt.

9.5   Mehrfachförderung

Regelungen zur Mehrfachförderung werden in den maßnahmenspezifischen Richtlinien getroffen.