Inhalt

RRL EU – Invest
Text gilt ab: 05.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

8.   Umfang und Höhe der Zuwendung

8.1   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben und die Zuwendungshöhe werden in den maßnahmenspezifischen Richtlinien definiert.
2Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind.
3Abweichend davon sind generell folgende Ausgaben vor Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns zuwendungsfähig:
Vorarbeiten wie Durchführbarkeitsstudien, Planungsleistungen (bis Leistungsphase 7 HOAI) und Baugrunduntersuchungen, soweit diese für die planerische Umsetzung eines Vorhabens und/oder die Erstellung des Förderantrags erforderlich sind und
Ausgaben für das Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren).
4Personalausgaben sind förderfähig, wenn sie nach der Bewilligung bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns entstanden sind. 5Dabei ist es nicht relevant, ob ein Vertrag bereits vorher abgeschlossen wurde. 6Personalausgaben, die sich auf eine Leistungserbringung vor der Bewilligung bzw. Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns beziehen, sind nicht förderfähig.

8.2   Tatsächliche Ausgaben

Bemessungsgrundlage sind die anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben, die der Zuwendungsempfänger durch Rechnungen und Zahlungsnachweise belegt.

8.3   Vereinfachte Kostenoptionen

1Sofern die maßnahmespezifischen Förderrichtlinien dies ermöglichen, können Zuwendungen auch auf Basis folgender vereinfachter Kostenoptionen (VKO) gewährt werden:
a)
Einheitskosten,
b)
Pauschalbeträge,
c)
Pauschalfinanzierungen.
2Eine Förderung direkter Personalkosten kann nur auf Grundlage von Einheitskosten erfolgen. 3Die Einheitskostensätze werden auf Grundlage der durchschnittlichen Stellengehälter aus der Entgeltgruppe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat festgelegt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten. 4Sofern indirekte Ausgaben mit einem Pauschalbetrag von 15 % der direkten Personalkosten gemäß Art. 54 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2021/1060 in einem Förderprogramm gefördert werden, umfassen diese die in Anlage 2 festgelegten Ausgabenkategorien.

8.4   Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
a)
Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,
b)
Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt sowie zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden,
c)
Erwerb von Tieren,
d)
Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, ausgenommen vorhabensbezogene Pflanzen bei EIP-Agri,
e)
Sachleistungen in Form von Erbringung bzw. Bereitstellung von unentgeltlicher Arbeitsleistung, ausgenommen Eigenleistungen bei LEADER,
f)
Kommunale Eigenregiearbeiten,
g)
Schuldzinsen, Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten,
h)
Behördliche Gebühren,
i)
Skonti, Rabatte und Kosten für Pfandgut,
j)
Kosten für Leasing und Mietkauf,
k)
Grunderwerbsteuer,
l)
Umsatzsteuer,
m)
Erbabfindungen,
n)
Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung, ausgenommen bei EIP-Agri,
o)
Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
p)
Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen, sofern dies alleiniger Zweck der Förderung ist; Ausnahmen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten können nach Maßgabe des Art. 73 Abs. 5 Verordnung (EU) 2021/2115 zugelassen werden,
q)
die Erschließung von Grundstücken bis zur Grundstücksgrenze, ausgenommen Infrastrukturmaßnahmen bei Förderungen der Ländlichen Entwicklung,
r)
Abschreibungen,
s)
Kosten des laufenden Betriebs/Unterhaltungskosten, ausgenommen vorhabensbezogene Verbrauchsgüter bei EIP-Agri,
t)
Flyer, Streuartikel und Vergleichbares.