Inhalt
8.
Umfang und Höhe der Zuwendung
8.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Die zuwendungsfähigen Ausgaben und die Zuwendungshöhe werden in den maßnahmenspezifischen Richtlinien definiert.
2Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind.
3Ausgaben auf Grundlage eines Vertrages, der vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns geschlossen wurde, sind zuwendungsfähig, wenn der Vertrag unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wurde und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt.
4Abweichend davon sind generell folgende Ausgaben vor Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns zuwendungsfähig:
- –
Ausgaben für Leistungen, die lediglich der Vorbereitung oder Planung des zu fördernden Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen, aber nicht selbst alleiniger Zweck der Zuwendung sind, wie beispielsweise für Architekten- und Ingenieurleistungen, und
- –
Ausgaben für das Herrichten des Grundstücks, die unter Leistungen der Kostengruppe 214 der DIN 276 fallen.
5Personalausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie nach der Bewilligung bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns entstanden sind. 6Personalausgaben, die sich auf eine Leistungserbringung vor der Bewilligung bzw. Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns beziehen, sind nicht förderfähig.
8.2
Tatsächliche Ausgaben
Bemessungsgrundlage sind die anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben, die der Zuwendungsempfänger durch Rechnungen und Zahlungsnachweise belegt.
8.3
Vereinfachte Kostenoptionen
1Sofern die maßnahmespezifischen Förderrichtlinien dies ermöglichen, können Zuwendungen auch auf Basis folgender vereinfachter Kostenoptionen (VKO) gewährt werden:
- a)
Einheitskosten,
- b)
Pauschalsätze,
- c)
Pauschalfinanzierungen.
2Eine Förderung direkter Personalkosten kann nur auf Grundlage von Einheitskosten erfolgen. 3Die Einheitskostensätze werden auf Grundlage der durchschnittlichen Stellengehälter aus der Entgeltgruppe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat festgelegt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten. 4Sofern indirekte Ausgaben mit einem Pauschalsatz von 15 % der direkten Personalkosten gemäß Art. 54 Satz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2021/1060 in einem Förderprogramm gefördert werden, umfassen diese die in Anlage 2 festgelegten Ausgabenkategorien.
8.4
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- a)
Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,
- b)
Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt sowie zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden,
- c)
Erwerb von Tieren,
- d)
Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, ausgenommen vorhabensbezogene Pflanzen bei EIP-Agri,
- e)
Sachleistungen in Form von Erbringung bzw. Bereitstellung von unentgeltlicher Arbeitsleistung, ausgenommen Eigenleistungen bei LEADER,
- f)
Kommunale Eigenregiearbeiten,
- g)
Schuldzinsen, Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten,
- h)
Behördliche Gebühren,
- i)
Skonti, Rabatte und Kosten für Pfandgut,
- j)
Kosten für Leasing und Mietkauf,
- k)
Grunderwerbsteuer,
- l)
Umsatzsteuer,
- m)
Erbabfindungen,
- n)
Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung, ausgenommen bei EIP-Agri,
- o)
Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
- p)
Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen, sofern dies alleiniger Zweck der Förderung ist; Ausnahmen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten können nach Maßgabe des Art. 73 Abs. 5 Verordnung (EU) 2021/2115 zugelassen werden,
- q)
die Erschließung von Grundstücken bis zur Grundstücksgrenze, ausgenommen Infrastrukturmaßnahmen bei Förderungen der Ländlichen Entwicklung,
- r)
Abschreibungen,
- s)
Kosten des laufenden Betriebs/Unterhaltungskosten, ausgenommen vorhabensbezogene Verbrauchsgüter bei EIP-Agri,
- t)
Flyer, Streuartikel und Vergleichbares.