Inhalt
6.
Zweckbindung
1Für geförderte materielle Investitionen ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren festzulegen. 2Die Zweckbindungsfrist kann bei Investitionen, die im Rahmen von EIP getätigt werden, auf die Dauer des Vorhabens verkürzt werden. 3Materielle Investitionen in diesem Kontext sind u. a. Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, Software und Websites.
4Für immaterielle Investitionen werden keine Zweckbindungsfristen ausgesprochen. 5Immaterielle Investitionen in diesem Kontext sind nicht physischer Natur und erzielen keinen oder nur indirekt materiellen Mehrwert z. B. durch Wissenstransfer.